Leitsatz (amtlich)
1. Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der Verwalter einen Vermögensbericht erstellen (§ 28 Abs. 4 S. 1 WEG). Der Vermögensbericht muss u.a. die Kontostände aller Bankkonten und den Stand der Erhaltungsrücklage beinhalten.
2. Da die Kontostände und die Erhaltungsrücklage somit nicht mehr Bestandteil der Jahresabrechnung sind, begründen falsche Angaben zu den Kontoständen keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse.
3. Gemäß § 28 Abs. 4 S. 2 WEG ist der Vermögensbericht jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. Wird der Vermögensbericht lediglich in der Eigentümerversammlung nur zur Einsicht vorgelegt, wurde er den Wohnungseigentümern nicht zur Verfügung gestellt.
4. Die Tatsache, dass der Vermögensbericht den Wohnungseigentümern nicht zur Verfügung gestellt wurde, begründet keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse.
Normenkette
WEG § 28 Abs. 4, 19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft A in Wiesbaden. Die Klägerin ist Eigentümerin von insgesamt 51,40/1.000 Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 5 u. 6 und den Garagen Nr. 7 u. 12. Die Wohnung Nr. 6 stand vom 01.01.–31.10.2020 leer und ist seit dem 01.11.2020 wieder vermietet. In der Eigentümerversammlung am 29.11.2021 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 2 die Nachschüsse bzw....