Entscheidungsstichwort (Thema)
Nettopolice. Rentenversicherung. Lebensversicherung. Einrichtungskosten. gesonderte. Kostenausgleichsvereinbarung. Transparenz
Leitsatz (amtlich)
1. Der Versicherungsnehmer ist im Falle einer "Nettopolice" nur bei entsprechender Übernahmevereinbarung verpflichtet, die Ab-schluss- und die sonstigen Vertragskosten des Versicherers zu übernehmen.
2. Der "Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung" beinhaltet keine Vereinbarung einer Übernahme der Vertragskosten.
3. Die "Kostenausgleichsvereinbarung" wäre in ihrer konkreten Ausgestaltung als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VVG unwirksam.
Normenkette
VVG § 169
Tenor
1.
Das Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts Warstein vom 26.07.2012 wird aufgehoben.
2.
Die Klage wird abgewiesen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, ein in Lichtenstein ansässiges Versicherungsunternehmen, verfolgt Ansprüche aus einer Kostenausgleichsvereinbarung, die zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung vereinbart worden ("Nettopolice").
Die Beklagte stelle auf einem einheitlichen Formular der Klägerin einen "Antrag auf formgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Dieser Antrag enthält unter A) die Personalien der Beklagten und der zu versichernden Person. Unter B) sind Angaben zur Rentenversicherung angeführt, u. A. der Versicherungsbeginn, die Versicherungsdauer von 40 Jahren sowie der monatliche Beitrag von 100,00 € mit dem Zusatz: "In den ersten 48 Monaten wird der Versicherungsbeitrag um die monatliche Teilzahlung der Abschluss- und Einrichtungsk...