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AG Stuttgart Urteil vom 27.05.2022 - 59 C 172/22 WEG

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rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft Eduard-Pfeiffer-Str. 121. Er wendet sich mit der Beschlussanfechtungsklage gegen die in der Eigentümerversammlung am 14.12.2021 gefassten Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 4.

Bezüglich TOP 2 wurde folgender Antrag gestellt:

Die Nachschüsse bzw. Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse aus den Einzelabrechnungen für das Jahr 2020 vom 08.03.2021 werden genehmigt und fällig gestellt. Der Einzug der Forderungen erfolgt frühestens zwei Wochen nach Beschlussfassung. Etwaige Guthaben der Eigentümer aufgrund der Anpassung der beschlossenen Vorschüsse hat der Verwalter – sofern kein anderer Rückstand besteht – zu diesem Termin auszukehren.

TOP 4:

Die Vorschüsse aus den Einzelwirtschaftsplänen für das Jahr 2021 vom 25.06.2020 werden für das Jahr 2022 beibehalten. Die Vorschüsse aus den Einzelwirtschaftsplänen für das Jahr 2022 gelten so lange, bis ein neuer Beschluss unter Vorschüsse aus Einzelwirtschaftsplänen gefasst wird.

Beide Anträge wurden mit 975/1.000stel Stimmen gegen 25/1.000stel Stimmen angenommen. Der Kläger hat gegen die Anträge gestimmt.

Der Beschlussanfechtung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft umfasst vier Wohnungen (Sondereigentum Nr. 1 bis 4). Dem Kläger gehört lediglich das Sondereigentum an einer Garage (Sondereigentum Nr. 5), verbunden mit 25/1.000stel Miteigentumsanteilen an ...

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  Leitsatz (amtlich) 1. § 25 Abs. 3 WEG ist dahingehend abdingbar, dass die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung alleine davon abhängig ist, dass mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. 2. Zur Auslegung einer ...

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