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AG Stuttgart Urteil vom 05.08.2022 - 59 C 616/22 WEG

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Umlaufbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft … verkündet am 25.01.2022, nichtig ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 7.500,00 EUR

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Miteigentümerin der Wohnungseigentumseinheit Nr. 3 der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Sie errichtete im Jahr 2021 einen Balkon, der auf einem entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Jahr 2013 beruht. Allerdings brachte die Klägerin über dem Balkon eine Überdachung und auf der rechten Seite einen Windschutz an. Hierzu hat die Eigentümergemeinschaft am 23.11.2021 unter TOP 7 Nr. 1 folgendes beschlossen (BI. 17):

„Balkonanbau … Nicht vom Beschluss gedeckte Anbringung eines Daches und Seitenwände.

Der Anwalt von … hat sich am heutigen Tag mit dem Anliegen an den Verwalter gewandt: nach altem und neuem Recht leitet sich der Anspruch auf Beseitigung einer ungenehmigten baulichen Veränderung vom § 1004 (1) BGB ab. Anspruchsinhaber war und ist jeder einzelne Wohnungseigentümer, der diese Beseitigung eigens und notfalls per Klage durchsetzen konnte.

Nach neuem WEG-Recht übt jedoch nunmehr gern. § 9a (2) WEG die Gemeinschaft die Rechte der Wohnungseigentümer aus. Die Durchsetzung dieser Rechte kann vom Wohnungseigentümer gern. § 18 (2) Nr. 2 WEG von der Gemeinschaft verlangt werden. Hierzu wäre ein Beschluss zu fassen, ob die Gemeinschaft von … die Beseitigung der mutmaßlich widerrechtlich angebrachten Balkonteile (Überdachung, Seitenteile) verlangt und dies notfalls unter Einle...

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