Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

AG Siegburg Urteil vom 17.10.2018 - 105 C 97/18

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Räumung einer Mietwohnung in P in Anspruch.

Mit Wirkung zum 01.08.2009 mietete die Beklagte von dem Kläger eine 84 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in P zu einer monatlichen Kaltmiete von 550,00 EUR an. Die Wohnung befindet sich im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhaus, das dem Kläger gehört. Die Beklagte bewohnt die streitgegenständliche Wohnung gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern. Alle Kinder besuchen örtliche Schulen in P. Der Kläger selbst bewohnt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Mutter der Zeugin T (geb. A), ebenfalls eine der Wohnungen in dem Haus.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2017 erklärte der Kläger die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.06.2018 und begründete diese mit Eigenbedarf. Insoweit führte er aus, die Tochter seiner Lebensgefährtin, die Zeugin T (geb. A) habe die Absicht, zum Ende ihres Studiums wieder in die Nähe der Familie zu ziehen. Das Studium ende voraussichtlich im Juli 2018. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Anl. K1, Bl. 5 ff. d.A. Bezug genommen. Die Beklagte ließ der Kündigung durch Schreiben des Deutschen Mieterbundes vom 24.04.2018 (Anl. K2, Bl. 8 d.A.) widersprechen.

Der Kläger behauptet, die Zeugin T beabsichtige, gemeinsam mit ihrem Ehemann in die von der Beklagten bewohnte Wohnung einzuziehen. Er – der Kläger – habe ein sehr enges Verhältnis zu der Zeugin; faktisch habe er seit dem vierzehnten Lebensjahr für sie die Stellung eines Vaters eingenommen. Sie habe über Jahre in seiner Wohnung gelebt und sei auch aktuell regelmäßig dort, wenn ihr Studium dies zulasse. Es stelle ein großes Bedürfnis aller Beteiligten dar, dass die Familie eng beieinander wohne. Mit der Mutter der Zeugin T sei er inzwischen verlobt. Im Übrigen habe sich sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Die Zeugin T solle ihn daher rund um die Belange des Hauses und beim Führen seines Ladenlokals im Haus unterstützen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zeugin T angesichts der behaupteten engen Bindung als „Stieftochter” zu dem von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geschützten Personenkreis gehöre.

Mit der am 26.05.2018 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses T-Str., … P, gelegene Wohnung (bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, Bad, Balkon, 84 qm) zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Mit Schriftsatz vom 29.05.2018 hat der Kläger seine Klage dahingehend geändert,

die Beklagte zur verurteilen, die im Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses T-Str., … P, gelegene Wohnung (bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, Bad, Balkon, 84 qm) zum 30.06.2018 zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, der Beklagten eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.

Die Beklagte behauptet, der Eigenbedarf sei vorgetäuscht. Im Hinblick auf bereits einige Monate zurückliegende Streitigkeiten wolle der Kläger sie als Mieterin offenbar loswerden. Sie ist der Ansicht, die Zeugin T gehöre nicht zum geschützten Personenkreis des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB; im Übrigen sei die Kündigung nur auf einen vermuteten Eigenbedarf gestützt. Denn im Zeitpunkt der Kündigung habe – was unstreitig ist – noch gar nicht fest gestanden, ob die Zeugin ihr Studium tatsächlich im Juli 2018 abschließe.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 01.08.2018 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.09.2018 (Bl. 44 ff. d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Denn dem Kläger steht aus §§ 546, 985 BGB kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gegen die Beklagte zu.

Die Kündigung vom 08.09.2017 hat das Mietverhältnis nicht beendet. Die Kündigung ist unwirksam, weil ein Kündigungsgrund nicht vorliegt. Gem. § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

1. Der Kläger hat die Kündigung mit dem Wohnbedarf der Zeugin T begründet. Da die Zeugin - was unstreitig ist – weder im Zeitpunkt der Kündigung noch aktuell in der vom Kläger selbst bewohnten Wohnung wohnt, ist sie keine „Angehörige seines Haushalts” i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

2. Die Zeugin T ist auch nicht „Famili...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH: Eigenbedarfskündigung zugunsten Verwandter
Mann trägt Couch in Wohnung
Bild: Corbis

Eine Eigenbedarfskündigung für Verwandte ist nur zugunsten von Personen zulässig, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Cousins und Cousinen gehören nicht dazu.


Mietrecht und Urteile: Eigenbedarfskündigung: Was Vermieter wissen müssen
Mietvertrag für Wohnraum Schlüssel Stift Grundriss
Bild: AdobeStock

Eigenbedarfskündigungen sind für Mieter ein rotes Tuch – und landen häufig vor Gericht. Hamburg setzt sich derzeit im Bundesrat für schärfere Regeln ein. Wie Vermieter richtig kündigen und wie rechtliche Streitigkeiten entschieden wurden.


Vermieterrechte zur Kaution gestärkt
Der VermieterBrief 8/2024
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Vermieterbrief mit den Vermieterthemen im August 2024 unter anderem mit dem Thema: Vermieterrechte zur Kaution gestärkt: Das hat Folgen für den ehemaligen Mieter!


Haufe Shop: Praxiswissen für Immobilienmakler
Praxiswissen für Immobilienmakler
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch führt Sie in das Maklerrecht ein und zeigt, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen Sie als Immobilienmakler benötigen. Zudem informiert es Sie über aktuelle Rechtsprechung und Änderungen zum Bestellerprinzip mit der Provisionsregelung für Immobilienmakler bis hin zu den Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilieninseraten. Rechtssichere und verständliche Erklärungen helfen Ihnen, alle Anforderungen sicher umzusetzen!


Kündigung (ordentliche) von... / 4.2.1.4 Familienangehörige
Kündigung (ordentliche) von... / 4.2.1.4 Familienangehörige

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs eines Familienangehörigen ist zunächst zu klären, wer als Familienangehöriger anzusehen ist. Unterschieden wird hier zwischen naher und entfernter Verwandtschaft. Für nahe Verwandte wird unterstellt, dass eine enge ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren