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AG Saarbrücken Urteil vom 28.10.2021 - 36 C 117/21 (12)

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Tenor

1.

Die Beklagte Eigentümergemeinschaft … wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die im Haus des Anwesens befindliche Aufzugsanlage in einen ordnungsgemäßen funktionsfähigen Zustand versetzen lassen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, den Aufzug des Anwesens wieder in funktionsfähigen Zustand zu versetzen.

Der Kläger ist Sondereigentümer der im Dachgeschoss gelegenen Wohnung und Miteigentümer der beklagten Eigentümergemeinschaft.

In den 1990 er Jahren wurde der im Anwesen befindliche Aufzug stillgelegt und seither nicht mehr betrieben.

In einem früheren Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken (AZ: 42 C 371/12) wurde durch Urteil vom 17.1.2014 festgestellt, dass die Eigentümer der Eigentümergemeinschaft verpflichtet sind, den im Haus befindlichen Aufzug wieder in Gang zu setzen oder für die Installation eines funktionsfähigen Aufzuges Sorge zu tragen.

In der Eigentümergemeinschaft wurde nach Abschluss dieses Rechtsstreits ein 6-7 Jahresprogramm für die Zeit von 2014 – 2020 aufgestellt, um angestrebte Arbeiten im Anwesen vorzubereiten. Danach sollten 2019 der Aufzug und das Treppenhaus saniert werden. In der Eigentümerversammlung vom 30.4.2019 wurde der Beschluss gefasst, Angebote für den Einbau eines Aufzugs einzuholen. In einer späteren Eigentümerversammlung vom 7.12.2020 wurde der Antrag des Klägers, eine Fachfirma mit der Instandsetzung des Aufzuges zu beauftragen, mehrheitlich abgelehnt.

Ursprünglich hat der Kläger seine Klage gegen die übri...

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