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AG Reinbek Urteil vom 06.02.1990 - 1 C 16/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung

 

Verfahrensgang

AG Reinbek (Entscheidung vom 12.01.1990)

 

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Reinbek vom 12.1.1990 bleibt aufrechterhalten.

2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Der Kläger als Mieter hat gegen die Beklagte als seine Vermieterin am 12.1.1990 im Wege der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung einstweilige Verfügung folgenden Inhalts

  1. Der Antragsgegnerin wird verboten, die der in der Bergstraße 4 in 2057 Reinbek belegene Wohnung des Antragstellers dienende Wasserversorgung zu unterbinden oder durch Dritte unterbinden zu lassen.
  2. Der Antragsgegnerin wird geboten, die der in der Bergstraße 4 in 2057 Reinbek belegene Wohnung des Antragstellers dienende Stromversorgung wiederherzustellen.
  3. Der Antragsgegnerin wird geboten, dem Antragsteller den Zutritt zu seiner in der Bergstraße 4 in 2057 Reinbek belegenen Wohnung zu gewähren.
  4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer 1. wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
  5. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
  6. Der Streitwert beträgt 960,– DM.

Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt mit der Begründung, einmal entspreche bereits die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers nicht den Erfordernissen, die die Rechtssprechung stelle.

Der Vortrag des Verfügungsklägers sei auch in wesentlichen Punkten falsch; so sei er nicht Mieter der Wohnung, da das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung vom 20.12.1989 beendet worden sei.

Der Verfügungskläger sei nach der Kündigung aus der Wohnung ausgezogen und habe diese vollständig, bis auf Sper...

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