Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen im Anwesen des Klägers … im Untergeschoss angemietete Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem WC, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung aus Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– EUR abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in dieser Höhe leistet. Hinsichtlich Ziffer 2 dürfen die Beklagten die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagten mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 01.09.1999 vom Kläger die im Tenor Ziffer 1 bezeichnete Wohnung. Mit Schreiben vom 19.12.2003 und vom 29.12.2003 erklärte der Kläger den Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.03.2004 mit der Begründung, dass die Beklagten vertragswidrigerweise und trotz mehrerer Abmahnungen in der Wohnung unerträglich rauchen.
Der Kläger behauptet, er habe vor Abschluss des Mietvertrages mit den Beklagten die Beklagten gefragt, ob diese rauchen würden, worauf die Beklagte Ziffer 2 erklärt habe, sie würde „nur ein bissle” rauchen. Er habe damals erklärt, dass er nur rauchfreie Mietverhältnisse akzeptiere. Entgegen ihrer Erklärung seien die Beklagten jedoch Kettenraucher und würden stark in der Wohnung rauchen.
Der Kläger stellt den aus Ziffer 1 des Tenors ersichtlichen Antrag.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Mietvertrag ...