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AG Nürnberg Urteil vom 23.01.2015 - 14 C 4961/14 WEG

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Tenor

I. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 03.06.2014 zu den Tagesordnungspunkten TOP 20, TOP 21, TOP 23, TOP 24, TOP 25, TOP 27, TOP 28, TOP 29 werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 59 %, die Klägerin 41 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.928,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von insgesamt 11 Tagesordnungspunkte, über die im Wege der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 03.06.2014 Beschluss gefasst wurde.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ….

In der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 03.06.2014 wurden folgende, nun streitige Beschlüsse mehrheitlich gefasst:

TOP 10:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt ihre Verwaltungsbeiräte zu ermächtigen, mit der Hausverwaltung, der … einen neuen Verwaltervertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren, abzuschließen. Der neue Verwaltervertrag soll am 01.01.2015 in Kraft treten und am 31.12.2019 enden. Die Verwaltergebühr soll für die gesamte Vertragslaufzeit pro Wohneinheit und Monat 20,00 EUR plus der gesetzlichen MwSt. betragen.”

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Eigentümer zu verpflichten, erkannte Schäden am Sonder...

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