rechtskräftig
Tenor
Endurteil
unter Bezugnahme auf den Urteilstenor gemäß § 311 ZPO
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Unterlassung von Ruhestörungen.
Die Kläger bewohnen zusammen eine Wohnung in der …. Die Beklagten bewohnen zusammen mit ihren beiden Kindern, die 14 bzw. 16 Jahre als sind, die dar überliegende Wohnung. Das Wohnhaus ist im Jahre 1962 gebaut worden.
Die Kläger behaupten, dass die Beklagten laute Geräusche verursachten, die in ihrer Wohnung hörbar seien. Die Beklagten oder deren Kinder rennten oder trampelten auch während der Ruhezeiten, wie beispielsweise während der Mittagsruhe, der Nachtruhe oder der Feiertagsruhe. Desweiteren würden auch Türen zugeschlagen mit der Folge, dass dieses in der Wohnung hörbar sei und eine erhebliche Belästigung darstelle. Es gehe von den Beklagten und ihren Kindern ein ständiger Lärm aus, der weit darüber hinaus gehe, was zugestanden werden müsse. Wegen der einzelnen behaupteten Lärmstörungen wird auf die Ausführungen im Klägerschriftsatz vom 07.03.2013 (Blatt12/16 der Akten + Anlagen) verwiesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250,000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahre, die andauernde Ruhestörungen oder Lärmbelästigungen in Form von klopfen, poltern, hämmern, trampeln, Türe zuschlagen und ähnlichem, insbesondere der Mittagsruhe, Nachtruhe und Feiertagsruhe zu unterlassen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten die behaupteten Ruhestörungen. Der beklagte Ehemann sei während der wöchentlichen Arbeit von 7.00 Uhr – 22.00 Uhr außer Hauses. Die Kinder befänden sich von 7.00 Uhr – 17.00 Uhr in der Schule. Die Ehefrau sei während der wöchentlichen Arbeit von 7.00 Uhr – 16.00 Uhr außer Hauses. Der Beklagte schreie die Kinder oft...