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AG München Urteil vom 23.01.2020 - 411 C 17585/16

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Tenor

Endurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die zuviel gezahlte Miete in Höhe von 725,19 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.03.2017 an die Kläger zu erstatten.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, folgende Mängel in der Wohnung der Kläger in der …, gemäß dem Urteil beigefügten Grundrissplan zu beseitigen:

  1. verzogene Zimmertüren:

    • in der Speisekammer (SPKAM. H),
    • im Badezimmer (K)
    • im Abstellraum = Arbeitszimmer/Büro (ABSTELL L);
  2. nicht erreichbare Mindesttemperatur von 20 °C bei Außentemperaturen von bis zu -16 °C

    • im Wohnzimmer,
    • in beiden Kinderzimmern
    • in der Küche
    • im Badezimmer

3. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, einmal pro Jahr die Gastherme für Heizung – und Warmwasserversorgung fachmännisch warten zu lassen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger gesamtschuldnerisch 90 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 10 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 EUR (Beklagte) bzw. 12.000 EUR (Kläger) abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 28.963 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren zuletzt von den Beklagten die Rückzahlung überzahlter Mieten auf Grund Minderung in Höhe von 7.794,36 EUR für den Zeitraum vom 11.04.2015 bzw. 13.01.2016 bzw. 02.05.2016 bis zum 28.02.2017 sowie die Beseitigung verschiedener Mängel der Mietsache, die Feststellung, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, eine Gastherme einmal jährlich fachmännisch warten zu lassen, und die Feststellung, dass eine Mieterhöhung zum 01.0...

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