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AG München Urteil vom 09.01.2024 - 1294 C 15932/23 WEG

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages

IV. Der Streitwert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger hat einen Miteigentumsanteil zu 97,14 / 1000stel verbunden mit dem Sondereigentum der im Aufteilungsplan mit 1 bezeichneten Wohnung im 1. OG in der streitgegenständlichen WEG.

Seit 2019 befindet sich in der Ladeneinheit der streitgegenständlichen WEG ein …. Die Ladeneinheit befindet sich im EG und ist durch den Flur zum Treppenhaus und Innenhof sowie T90 Brandschutztüren in zwei Flächen getrennt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Grundriss EG … als Anlage K4, Bezug genommen.

Die Rechte der Wohnungseigentümer untereinander ergeben sich aus der Gemeinschaftsordnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung als Anlage K1, verwiesen.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 03.07.2020 die Beklagte vergeblich darum gebeten, das störende Verhalten zur Diskussion und Beschlussfassung als TOP in die Einladung der anstehenden Eigentümerversammlung aufzunehmen. Zugleich hat der Kläger mit Schreiben vom 07.10.2021 und nochmals mit Schreiben vom 12.11.2021 darum gebeten, den TOP zweckwidrige Nutzung des Ladens im EG aufzunehmen. Auf der Eigentümerversammlung am 29.11.2021 konnte dann wiederum kein Beschluss gefast werden, da der Verwalter unter TOP 19 nur Informationen zur Sauberkeit des Hofs und zu dem störenden Verhalten der Gewerbeeinheit angekündigt hatte. Die Beklagte stellte nur fest, dass alle Brandschutztüren grundsätzlich dauerhaft geschlossen zu halten sind und verwies den Kläger im Übrigen darauf, in Eigenregie tätig zu werden. Dabei hatte der Kläger den Eigent...

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