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AG Mettmann Urteil vom 19.04.2021 - 26 C 1/21

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Tenor

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.12.2020 zu dem Tagesordnungspunkt 4 (a) wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagten zu 41 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Seiten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Fa. Büth GmbH aus Ratingen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Manfred Büth, Björn Büth und Lars Büth.

Ziffer 16.5 der Teilungserklärung lautet: „Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen, gerechnet nach der Größe der Miteigentumsanteile, vertreten ist. Ist die Versammlung hiernach nicht beschlussfähig, so hat der Verwalter eine zweite Versammlung mit gleichem Gegenstand einzuberufen. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.”

Mit Schreiben vom 13.05.2020 übersandte die Verwalterin die Jahresabrechnung 2019 für die Wohnung und den Tiefgaragenstellplatz. Mit Schreiben vom 16.11.2020 lud die Verwalterin zu der Eigentümerversammlung vom 16.12.2020 in den Versammlungsraum der Verwalterin ein. Auf das Einladungsschreiben wird Bezug genommen (Bl. 93-95 der Akten).

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Einladung fehlerhaft und der Beschluss deshalb nichtig sei. Der Versammlungsraum habe max. 20 Personen gefasst, eine Zulassung für eine Eigentümerversammlung mit 200 Personen habe behördlicherseits nicht...

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