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AG Mettmann Urteil vom 17.04.2013 - 26 C 93/11

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren mit ihrer Beschlussanfechtungsklage die Ungültigerklärung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.10.2011 zu TOP 2.1 und zu 2.2. sowie die Verpflichtung der Beklagten ein vollständiges Wärmeverbundsystem herzustellen.

Die Kläger sind Mitglieder der … in Mettmann. Die Beklagten sind die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Wohnungseigentümerversammlung am 10.06.2011 zu TOP 6.1 die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems an der gesamten Balkonfensterfront (Südseite) des Gebäudes in der Eigentümerversammlung vom 25.10.2011 beschlossen die Eigentümer zu TOP 2.1. (Fassadensanierung Südseite), den Beschluss vom 10.06.2010 insoweit aufzuheben und nur einen Teilbereich des Gebäudes zu dämmen und zwar wie folgt:

„Die Fassadenflächen werden betonsaniert und erhalten einen Instandhaltungsanstrich. Auf die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems wird verzichtet. Es wird lediglich der Hausversatz mit einem Wärmedämmverbundsystem nach aktueller EneV ausgestattet.”

Zu TOP 2.2. die Fassadensanierung im Bereich der Balkonfensterfront (Südseite) wurden die Details der Ausführung festgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen, Bl. 5 d.GA.

In der Eigentümerversammlung vom 08.02.2012 beschloss diese zu TOP 1 in Ergänzung zu TOP 2.1. und 2.2. der Beschlussfassung vom 25.10.2011 zur Behebung von Kondensatschäden im Bereich des Sondereigentums der Kläger eine partielle Außendämmung im Bereich des Balkons der Kläger, Bl. ...

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