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AG Mettmann Urteil vom 06.09.2021 - 26 C 11/21

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 350.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer der Einheiten mit den laufenden Nr. 9 und 27. Diese hat er von dem Mitglied G mit Kaufvertrag vom 14.02.2020 erworben. Die Sondereigentumseinheiten des Klägers sind noch nicht hergestellt.

Die Beklagte wird von der D GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Z, vertreten.

In der Eigentümerversammlung vom 12.01.2018 wurde der Antrag auf erstmalige Herstellung der Sondereigentumseinheiten des Klägers und der weiteren Sondereigentumseinheiten (Nr. 20 und 26) des Mitglieds G zurückgewiesen. Auf die Klage des Mitglieds G wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 17.06.2019 zum Az. 26 C 65/18 dieser Beschluss für ungültig erklärt und die Beklagten in diesem Verfahren zur erstmaligen Herstellung der Sondereigentumseinheiten 9, 20, 26 und 27 verurteilt. Dieses Urteil wurde durch Rücknahme der zunächst eingelegten Berufung rechtskräftig.

Mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 01.10.2019 wurde die Beauftragung eines Architekten und eines Statikers beschlossen. Am 02.03.2020 wurde der Architekt N beauftragt. Dieser holte verschiedene Vergleichsangebote der notwendigen Gewerke ein.

Unter dem 26.08.2020 wurde ein Statiker beauftragt, der Auftrag am 24.09.2020 aber wieder zurückgenommen. Unter dem 24.10.2020 fertigte der Architekt eine Behinderungsanzeige.

Mit Schreiben vom 10.11.2020 initiierte die Verwalterin einen Umlaufbeschluss zur Umsetzung der plangerechten Herstellung der Dachgeschosse und forderte die einzelnen Miteigentümer zur Stimmabgabe...

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