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AG Mainz Beschluss vom 15.10.2021 - 73 C 30/21

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Tenor

1. Der Antrag vom 13.10.2021 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahren zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 3.9.2021 kündigte die Verwalterin der Klägerin die Einladung zu einer ordentlichen Eigentümerversammlung am 27.10.2021 an.

Mit Schreiben vom 7.9.2021 verlangte der Antragsgegner in seiner Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsbeirats der Klägerin die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 28.9.2021 zum Thema Verwalterwechsel. Der Antrag wurde von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer unterstützt.

Mit Schreiben vom 13.9.2021 folgte die bereits angekündigte Einladung zu einer ordentlichen Eigentümerversammlung am 27.10.2021 durch die Verwalterin der Klägerin. Als Tagesordnungspunkt war unter anderem auch die Abberufung der Verwalterin genannt.

Der Antragsgegner lud mit Schreiben vom 30.9.2021 zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 19.10.2021 mit dem Hauptthema „Verwalterwechsel” ein. Zur Begründung wurde in der Einladung u. a. ausgeführt, die Verwalterin habe nicht alle seitens des Verwaltungsbeirats geforderten Tagesordnungspunkt übernommen, insbesondere fehle der Tagesordnungspunkt „Kündigung des Verwaltervertrages”. Zudem sei der Tagesordnungspunkt zu Schadensersatzansprüchen zu einem Zeitpunkt terminiert, der im Hinblick auf eine Vielzahl von Tagesordnungspunkten zeitlich unmöglich noch abgehandelt werden könne.

Die Antragstellerin ist der Auffassung,

der Antragsgegner sei zur Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung nicht berechtigt gewesen; es handele sich vorliegend um einen „Organstreit”, da sowohl der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates als auch die Verwalterin für die Gemeinschaft der Eigentümer handele; ausnahmsweise könne der Recht...

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