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AG Lübeck Urteil vom 28.11.2008 - 35 C 22/08

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Tenor

Der in der Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft B.Straße in L. vom 18. April 2008 zu TOP 9 a) (Fahrradabstellplatz) gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

Es wird festgestellt, dass der in der Eigentümerversammlung vom 18. April 2008 zu TOP 10 a) (Nutzungsänderung) gefasste Beschluss nichtig ist.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger und die Beklagten, sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft B. Straße in L. Verwalterin ist die Firma D. GmbH.

In der Teilungserklärung vor dem Notar Dr. U. B. vom 6. Juni 1985 (UR Nr. 1171/1985) wird zu Beginn der Teilungserklärung ausgeführt, dass auf dem Grundstück B.Straße in L. ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen errichtet wird. In § 1 wird die konkrete Aufteilung in Wohnungen behandelt. In § 4 der Teilungserklärung wird Art und Umfang des Gebrauches des Sonder- und gemeinschaftlichen Eigentums geregelt. In § 14 der Teilungserklärung letzter Absatz wird die Einschaltung eines Schiedsrichters auf Antrag eines Wohnungseigentümers bei Streitigkeiten innerhalb der Gemeinschaft geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage 1 mit der Klagschrift in Kopie zur Akte gereichte Teilungserklärung ergänzend Bezug genommen (Bl. 4 ff d.A.).

Im Verkaufsprospekt wurden die Wohnungen als Altersruhesitz, als Feriendomizil oder als Kapitalanlage beworben, und es wurde darauf hingewiesen, dass durch die auf die Nutzung von 1 – 2 Personen zugeschnittene Planung von vornherein ein ruhiges Wo...

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