Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin fechtet ein Beschluss über die Bildung einer Liquiditätslage an.
Die Klägerin ist Miteigentümerin in der Wohnungseigentümergemeinschaft Str.in L. T. Verwalterin ist das Wohnungsunternehmen D. GmbH.
Die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft wies Ende 2020 liquide Mittel in Höhe von 120.133,15 EUR auf. Die jährliche Zuführung zu Erhaltungsrücklage beträgt 20.451,00 EUR. In der Eigentümerversammlung am 30.10.2021 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich unter Tagesordnungspunkt 8 a) die Separierung eines Teils der ehemaligen Instandhaltungsrücklage in Höhe von 15.000,00 EUR zur Bildung einer Liquiditätsrücklage zum 15.12.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das mit der Klageschrift vom 30.11.2021 in Kopie zur Akte gereichte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 30.10.2021 (Anlage K1, Bl. 4 ff. d.A.) Bezug genommen.
Per 15.12.2021 belief sich die Erhaltungsrücklage auf 126.769,67 EUR. Nach Abführung der Liquiditätsrücklage aus der Erhaltungsrücklage per 15.12.2021 ergab sich Ende 2022 eine Erhaltungsrücklage in Höhe von ca. 110.000,00 EUR. Für das Jahr 2022 sind Zahlungen auf die Erhaltungsrücklage in Höhe von 20.451,00 EUR vorgesehen. Aus der Erhaltungsrücklage werden in 2022 Kosten für die Außenanlagen in Höhe von ca. 25.000,00 EUR zu bezahlen sein.
Die Klägerin behauptet, die Bildung einer Liquiditätsrücklage sei weder de...