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AG Lörrach Urteil vom 31.01.1995 - 2 C 343/94

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74,82 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 16.11.1993 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Position „Dosiermittel für das Wasser” als Betriebskostenposition für das Jahr 1993 zu tragen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

– Gem. §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Tatbestand –

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 ist das erforderliche besondere (negative) Feststellungsinteresse zu bejahen, da sich die Beklagte des Rechts, die Kosten für das Dosiermittel auf die Mieter umzulegen, grundsätzlich, nicht nur für das Jahr 1992, berühmt.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Nebenkosten i.H.v. 74,82 DM bezüglich des Dosiermittels für das Wasser gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Klägerin ist nicht verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Zwar wurden in dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag unter anderem die Nebenkosten für Wasser wirksam auf die Klägerin übergewälzt (§ 3 Nr. 1 des Mietvertrages). Dabei ist davon auszugehen, daß dazu die gleichen Kosten gehören, wie zu den Kosten der Wasserversorgung i.S. der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der 2. Berechnungsverordnung. Demnach gehören gehören zu den Kosten der Wasserversorgung nicht nur die Kosten des Wasserverbrauchs selbst, sondern unter anderem auch die Kosten für eine Wasseraufbereitung.

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