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AG Leipzig Beschluss vom 18.05.2005 - 200 Gs Js 172/05

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Tenor

In der Strafsache wird der Antrag des Rechtsanwaltes V. vom 16.03.2005 auf Herabsetzung der Auslagenpauschale auf 8,00 EUR als unbegründet abgelehnt.

 

Gründe

Auf Antrag von Rechtsanwalt V. vom 19.01.2005 wurde am 01.03.2005 die Sachakte zur Akteneinsicht unter Erhebung der Auslagenpauschale in Höhe von 12,00 EUR gemäß GKG KV Nr. 9003 übersandt.

Diese Pauschale ist von Gesetzes wegen zu zahlen und auf 12,00 EUR festgesetzt. Eine Minderung auf 8,00 EUR ist nicht vorgesehen.

Durch die Erhebung der Aktenversendungspauschale gemäß GKG KV Nr. 9003 sollen der Justiz die auf Antrag mit der Aktenversendung entstandenen Kosten erstattet werden. Es handelt sich hier um eine pauschale Entgeltung der für die Versendung der Akten anfallenden Kosten und des Aufwandes der Justiz. Mit anderen Worten kostenpflichtig ist nur die Versendung auf Antrag, nicht diejenige von Amts wegen. Eine bloße Aushändigung bei Abholung auch aus dem Gerichtsfach ist aber keine Versendung. Die Akteneinsicht selbst ist - wie bisher - kostenfrei.

Die Kostenpauschale ist für jede Sendung zu erheben. Mit der Anmerkung I zu GKG KV Nr. 9003 wird lediglich klargestellt, dass Hin- und Rücksendung der Akten zusammen als eine Sendung zu werten sind (vgl. Hartmann Kostengesetze 34. Aufl. KV Nr. 9003 Rz. 4; Begründung des Gesetzgebers - Drucksache 15/1971, S. 177). Die amtliche Anmerkung I zu GKG KV Nr. 9003 bezweckt also keineswegs, dem Kostenschuldner einen Anspruch auf unfreie Rücksendung der Akte bzw. auf Ersatz seiner Portoauslagen für die Rücksendung zuzubilligen. Dies ist mit der Gesetzessystematik nicht vereinbar. Das Gerichtskostengesetz regelt, welche Ansprüche der Staat gegenüber dem Rechtssuchenden hat. Jedoch gibt es dem Kostenschuldner keinen Anspruch gegenüber dem Staat. Eine Auslegung, wonach GKG KV Nr....

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