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AG Konstanz Urteil vom 10.02.2022 - 4 C 397/21 WEG

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Es geht darum, ob die verklagten Wohnungseigentümer ihren Hund aus der Wohnung entfernen müssen.

Die Beklagten sind u.a. je hälftige Miteigentümer der Wohnung Nr. 2 der WEG. Diese liegt im zweiten OG und im Dachgeschoss des Gebäudes Nr. 1. Sie zogen Mitte 2019 von Berlin nach Konstanz. Ihre minderjährige Tochter wechselte im Herbst 2020 auf die weiterführende Schule und war von den Corona-Lockdowns betroffen.

Die Beklagten werden nun von der WEG verklagt.

Der Verwalter der WEG ist zugleich Alleineigentümer und Geschäftsführer der GmbH, die die absolute Stimmenmehrheit hat. Dies beruht darauf, dass es neben den insgesamt acht Wohnungen ein so genanntes Boardinghouse gibt, welches der GmbH gehört, die die Teilungserklärung als damalige Alleineigentümerin im Grundbuch eintragen ließ. Deren Miteigentumsanteile liegen bei fast 70 %, wobei sich das Stimmrecht gem. § 14 Z. 4 der Gemeinschaftsordnung der Teilungserklärung von 2008 nach den Miteigentumsanteilen richtet (AS 37).

In § 6 Z. 5 der Gemeinschaftsordnung heißt es wörtlich (AS 32):

„Haustierhaltung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.”

Den Gästen des Boardinghouse ist es verboten, Hunde und andere Haustiere mitzubringen.

Die Beklagten erwarben im Frühjahr 2021 als Welpe eine Flat Coated Retriever-Hündin (Kaufvertrag AS 41, der jedoch nur den Beklagten Z. 2 als Käufer nennt). Diese wird nun von den Beklagten und ihrer zehnjährigen Tochter in der Eigentumsw...

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