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AG Königstein Urteil vom 23.10.2000 - 21 C 225/00 (12)

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.564,38 DM nebst 4 % Zinsen p.a. daraus seit dem 29.2.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500 DM vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren aus abgetretenem Recht Rückzahlung eines rechtsgrundlos gezahlten Betrages sowie aus eigenem Recht die Zahlung von Zinsen.

Zwischen den Parteien bestand gemäß schriftlichem Vertrag vom 20.11.1996 (Bl. 6 ff. d.A.) ein Mietverhältnis. Die vereinbarte Mietkaution leisteten die Kläger, indem sie der Beklagten ihren Sparbrief-Zeichnungsschein vom 27.12.1996 verpfändeten und übergaben.

Nachdem das Mietverhältnis einvernehmlich zum 30.6.1999 endete, nahm die Beklagte ihr Pfandrecht in Anspruch und ließ sich aus dem Sparbrief-Zeichnungsschein von der Frankfurter Volksbank e.G. 5.200 DM auszahlen. Etwaige Rückzahlungsansprüche hat die Frankfurter Volksbank e.G. unter dem 15.8.2000 an die Kläger abgetreten (Bl. 97 d.A.).

Die Kläger sind der Meinung, die Beklagte habe ihr Pfandrecht zu Unrecht in Anspruch genommen. Außerdem schulde die Beklagte ihnen 390 DM Zinsen, denn sie habe sich in § 27 des streitgegenständlichen Mietvertrages dazu verpflichtet, die Kaution während des Mietverhältnisses banküblich zu verzinsen.

Die Kläger beantragen,

...

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