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AG Köln Urteil vom 27.09.2000 - 207 C 213/00

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 227,93 DM zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 1.9.1999 bis 30.4.2000 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 ab dem 1.5.2000.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 90 %, die Beklagte 10 %, mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die die Klägerin in voller Höhe trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 450 DM abzuwenden, der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350 DM abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung darf auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen tauglichen Kreditinstituts erfolgen.

 

Tatbestand

Zwischen der Klägerin als Vermieterin und der Beklagten als der Mieterin besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung im Hause …. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten, daß diese ihr den Zugang zur Wohnung ermöglicht, und zwar an einem Termin Montags bis Freitags während der Bürozeiten der Hausverwaltung. Sie hält das Angebot der Beklagten zur Durchführung der Besichtigung nach 19:00 Uhr oder an einem Samstag für nicht ausreichend. Weiterhin macht die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 367,13 DM geltend. In diesem Betrag ist eine Betriebskostennachforderung für das Jahr 1998 in Höhe von 227,93 DM enthalten. In die zugrundeliegende Abrechnung hat die Klägerin die Kosten für das Fällen eines Baumes und das Zurückschneiden eines anderen Baumes in Höhe von 69...

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