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AG Köln Urteil vom 25.03.2008 - 219 C 554/07

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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

die in der 1. Etage links des Hauses … in 50969 Köln gelegene Mietwohnung,

bestehend aus 2 Zimmern, Wohnküche, Bad, WC, Diele, Loggia nebst dazugehörigem Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben und

an die Klägerin 316,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2007 zu zahlen.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.6.2008 gewährt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung, wobei der Räumungsausspruch mit 2.000,– EUR zu berücksichtigen ist, abwenden, wenn nicht die Klägerin in dieser Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte mietete die von ihm bewohnte Wohnung von der Klägerin ab September 2002. Die Polizei stellte am 18.9.2007 in der Wohnung 17 Marihuanapflanzen und 43 Blumentöpfe mit Reststengeln unter anderem laut vorliegender Asservatenliste aus dem Strafverfahren 187 Js 1011/07 StA Köln sicher. Die Klägerin kündigte dem Beklagten unter dem 5.10.2007 fristlos hilfsweise fristgerecht wegen professionellen Anbaus von Cannabis und Ernte, Konsum und Weitergabe an Dritte. Der Beklagte hält dem entgegen, er habe nur einige Pflanzen für den Eigenbedarf gezogen und nicht weitergeben sondern die nervliche Belastung aus dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Pflege seiner todkranken Mutter abmildern wollen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe in der Wohnung in erheblichem Umfang Cannabis-Pflanzen angebaut, geerntet, konsumiert und an Dritte weitergegeben. Er habe Nachbarn mit dem typisch süßlichen Geruch belästigt und unerwünschte Personen in das Mietshaus eingelassen.

Die Klägerin bean...

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