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AG Köln Urteil vom 23.05.1978 - 153 C 3077/78

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kautionsforderung nach Veräußerung der Mietsache

 

Orientierungssatz

Nach Veräußerung der Mietsache kann ein Veräußerer von einem Mieter nicht mehr die Zahlung der mietvertraglich vereinbarten Kaution verlangen.

 

Normenkette

BGB §§ 571-572, 399, 683, 677, 670, 812 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger war Eigentümer des Hauses, in dem die Beklagten von dem Kläger eine Wohnung angemietet hatten. In dem Mietvertrag wurde die Zahlung einer Kaution von 2000,– DM vereinbart.

Das Grundstück haben zwischenzeitlich die Herren R. F. und J. F. erworben.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung der Kaution in Anspruch.

Er trägt vor, die Kaution habe er bereits an die neuen Grundstückseigentümer weitergeleitet, sie sei in Anrechnung auf den Kaufpreis verrechnet worden; dabei seien die Kaufvertragspartner davon ausgegangen, daß der Kläger die Kaution wegen ihres Fälligkeitszeitpunkts selbst geltend machen müsse.

Der Kläger beruft sich auf eine Erklärung der neuen Grundstückseigentümer vom 11.4.1978, wonach er berechtigt sei, die von den Beklagten bisher nicht gezahlte Kaution in Höhe von 2000,– DM in eigenem Namen geltend zu machen und die Zahlung des Betrages an sich zu verlangen.

 

Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht kein eigener Anspruch auf Zahlung der Kaution zu.

Aus dem Mietvertrag (§ 4 Ziff. 5) kann der Kläger die Forderung nicht herleiten, weil er nicht mehr Vermieter ist. Infolge der Veräußerung des Grundstücks sind die neuen Eigentümer gemäß § 571 Abs. 1 BGB an die Stelle des Klägers als Vermieter getreten. Der Anspruch auf Zahlung der Kaution gehört nicht zu den Altforderungen, die dem Kläger nach wie vor zustehen, sondern ist zu den Rechten zu zählen, die sich während der Dauer des Eigentums der jetzigen Eigentümer ergeben haben. Dies folgt zum einen aus dem v...

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