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AG Köln Urteil vom 19.07.2002 - 145 C 56/02

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.183,20 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 19.12.2001 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sich erheitsleistung kann auch durch unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und/oder Steuerbürgen anerkannten Kreditinstitutes erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtschutzversichert und begehrt Erstattung von Rechtsanwaltskosten (Vergleichsgebühren), die aus Anlass einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit im November 2001 angefallen sind.

Die Klägerin kündigte am 30.8.2001 ihren Mitarbeitern das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, der Betrieb werde zum 31.3.2002 geschlossen. Daraufhin erhoben die gekündigten Arbeitnehmer der Klägerin Kündigungsschutzklagen. Während der Anhängigkeit der Verfahren kam es zu Verhandlungen über den Verkauf der Gesellschaftsanteile der Klägerin, die schließlich Zum 1.1.2002 verkauft wurden. Mit den Mitarbeitern, die nicht Übernommen werden sollten, wurden die gerichtlichen Verfahren im Oktober 2001 durch Abschluss eines Abfindungsvergleiches über die Aufhebung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses beendet. Mit den insgesamt 6 Mitarbeitern, die übernommen werden sollten, wurde am 30.10. bw. 13.11.2001 jeweils folgende Vereinbarung getroffen:

„Es besteht Einigkeit zwischen den Farteien, dass die Kündigung vom 30.8.2001 hinfällig ist. Herr /Frau … nimmt die Klage beim Arbeitsgericht … unter dem Aktenzeichen … zurück.”

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte der Klägerin u.a. für die mit den 6 Mitarbeitern ...

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