Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.06.2023 beschlossenen Jahresabrechnungen für die Jahre 2021 und 2022.
Gegenstand der Klage sind die in der Abrechnung zu Unrecht zu Lasten des Klägers berechneten Heizkosten wie folgt: Abrechnung 2021 2.121,91 EUR Abrechnung 2022 4.863,22 EUR Summe 6.985,13 EUR
Der Kläger wurde nach dem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 3 für seine Kellerräume in der Jahresabrechnung 2021 zur Zahlung von Grundkosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 1.553,34 EUR bzw. 190,64 EUR sowie zu Verbrauchskosten für Warmwasser in Höhe von 181,23 EUR verpflichtet. Nach dem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 4 wurde der Kläger für selbige Räume zur Zahlung von Grundkosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 1.095,69 EUR bzw. 133,31 EUR sowie von Verbrauchskosten in Höhe von 2.587,48 EUR bzw. 303,46 EUR sowie je Nutzer geschätzten Kosten in Höhe von 54,74 EUR verpflichtet. Die streitgegenständliche Nutzungsfläche befindet sich in den Tiefkellerräumen des Objekts U.-straße. 0, 00000 B. Die Räume verfügen weder über Fenster noch über Heizkörper. Die ehemals in den Räumen vorhandenen Heizkörper wurden vor geraumer Zeit demontiert.
Der Kläger meint, dass es sich bei der in den Jahresabrechnungen mit 178,500 Einheiten berücksichtigten Nutzungsfläche nicht um eine beheizte Wohnfläche handele.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei in Zuge dessen gemäß § 16 Abs. 3 WEG befugt, die Wohnflächen abweichend von § 16 Abs. 2 WEG festzulegen. Zulässig sei ins...