Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahresabrechnung, Liquiditätsrücklage, Umwidmung, Erhaltungsrücklage, Verweigerte Belegeinsicht, Anpassung der Vorschüsse
Leitsatz (amtlich)
Eine Verweigerung der Belegeinsicht vor der Eigentümerversammlung führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
Solange dem anfechtenden Wohnungseigentümer Belegeinsicht verweigert wird, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsstreit die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses jedenfalls darlegen.
Es kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, einen Teil der Erhaltungsrücklage in eine Liquiditätsrücklage umzuwidmen, auch wenn Erhaltungsmaßnahmen anstehen, deren voraussichtliche Kosten den Betrag der vorhandenen Erhaltungsrücklage deutlich übersteigen.
Normenkette
WEG § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 4, § 18 Abs. 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.
In der Eigentümerversammlung vom 20.06.2022 wurden unter anderem die folgenden Beschlüsse gefasst:
Zu Tagesordnungspunkt 1 beschlossen die Eigentümer nach § 28 Abs. 2 S. 1 WEGüber die Anpassung der Vorschüsse bzw. die Einforderung von Nachschüssen für das Wirtschaftsjahr 2021. Dem Beschluss lag unter anderem die Heizkostenabrechnung 2021 (Anl. K5, Bl. 44 f. GA) zugrunde. Diese ging von einem Heizöl-Altbestand zum Schluss der vorherigen Abrechnungsperiode von 14.000 l aus. Als erster Zufluss im Abrechnungszeitraum ist eine Lieferung von 30.000 l Heizöl zum Preis von 14.598,60 EUR brutto unter dem...