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AG Köln Urteil vom 07.07.2011 - 322 F 182/10

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Tenor

  • I.

    • 1.

      Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu 1)

      Auskunft zu erteilen, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch Vorlage eines geordneten schriftlichen Bestandsverzeichnisses, getrennt nach Einkunftsarten und Kalenderjahren, für die vergangenen drei Jahre und aussagekräftige Belege vorzulegen, insbesondere

      • -

        Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden

      • -

        Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden

      • -

        Gehaltsmitteilungen der Monate Mai 2009 bis April 2010, betreffend die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

      • -

        Jahresabschlüsse der Jahre 2006,2007,2008 und 2009, hilfsweise BWA und Summen-/Saldenliste, betreffend Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

      • -

        Einnahmen-/Überschussrechnungen der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden, betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

  • I.

    • 2.

      Der Antrag des Antragstellers zu 2) wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die sofortige Wirksamkeit dieses Teilbeschlusses wird angeordnet.

  • III.

    Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.

  • VI.

    Verfahrenswert für die Auskunftsstufe: 500,00 Euro.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegner, die am 06.10.1995 die Ehe geschlossen haben, sind seit dem 27.01.1999 geschiedene Eheleute. Der am 14.05.1996 geborene Antragsgegner zu 2) ist der gemeinsame Sohn. Gemäß einem vor dem Oberlandesgericht Köln am 08.04.2007 geschlossenen Vergleich zahlte der Antragsgegner bis Juli 2010 Ehegattenunterhalt in Höhe von zuletzt 700,00 Euro. Für die sich anschließende Zeit wurde in dem Vergleich vereinbart, dass ab August 2010 gegebenenfalls geschuldeter Unterhalt nach den Regeln der Erstklage geltend zu machen sei. Gemäß Urteil vom 11....

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