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AG Köln Urteil vom 04.07.2022 - 215 C 8/22

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Tenor

Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 14.12.2021 zu TOP 5 wird insoweit für unwirksam erklärt, als Frau K. M. zum Abschluss des Vertrages auch in Bezug auf Ziff. 4.4.1 des Vertragsentwurfs hinsichtlich des Einholens von Angeboten und des Führens von Vertragsverhandlungen sowie der Veranlassung und Abwicklung erforderlicher Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen ermächtigt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 25 % und dem Kläger zu 75% auferlegt

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.

In der Eigentümerversammlung vom 14.12.2021 wurde beschlossen, dass eine Miteigentümerin, Frau K. M., zur Unterschrift des Verwaltervertrages mit der jetzigen Verwalterin bevollmächtigt werde. Diesen Beschluss greift der Kläger an.

Der Verwaltervertrag unterscheidet zwischen Grundleistungen einerseits und „besonderen Leistungen” andererseits. Erstere sind in der Grundvergütung enthalten, Letztere müssen jeweils gesondert vergütet werden.

In Ziffer 8.2 des Vertrages (Bl. 31 GA) ist Folgendes geregelt:

Die jeweilige Zugehörigkeit von Leistungen ist in dem Vertrag so dargestellt, dass in einer linken Spalte die Grundleistungen und in einer rechten Spalte die besonders zu vergütenden Leistungen der entsprechenden Kategorie aufgeführt sind. Die entsprechenden Spalten enthalten dabei zum Teil auszufüllende Felder, die...

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