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AG Köln Beschluss vom 10.05.2013 - 71 IK 421/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der Unterwerfung von bereits vor dem 1.1.1999 entstandenen Forderungen der Restschuldbefreiung (unechte Rückwirkung) unter dem Blickwinkel der Verfassungsmäßigkeit

 

Normenkette

InsO §§ 290, 313 Abs. 1 S. 2; EGInsO Art. 104

 

Verfahrensgang

BVerfG (Entscheidung vom 18.02.2009; Aktenzeichen 1 BvR 3076/08)

BVerfG (Entscheidung vom 20.01.1988; Aktenzeichen 2 BvL 23/82)

BVerfG (Beschluss vom 13.03.1979; Aktenzeichen 2 BvR 72/76)

BVerfG (Entscheidung vom 09.03.1971; Aktenzeichen 2 BvR 345/69)

 

Tenor

Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 18.08.2011 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.

Der bisherige Treuhänder, Rechtsanwalt N X, L Platz, Köln, nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 18.08.2011 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.10.2011 begonnen und beträgt sechs Jahre.

Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt der/die Versagungsantragsteller/in.

 

Tatbestand

I.

Über das Vermögen des Schuldners ist am 19.10.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Der/Die Versagungsantragsteller/in beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Er/Sie vertritt die Ansicht, die Erteilung der Restschuldbefreiung für seine Forderung, die mit Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1994 tituliert wurde, sei nicht möglich, weil die Insolvenzordnung keine Anwendung finde. Die Erfassung der Forderung stelle eine unzulässige Rückwirkung dar.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.

III.

Die Einwände des/der Versagungsantragsteller/in greifen nicht durch. Ein Versagungsgrund (§ 290 InsO) liegt schon nach der Begründung des Versagungsantrags nicht vor.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers finden die Insolvenzordnung und damit auch die Vorschriften über die Restschuldbefreiung auf die von ihm angemeldete Forderung Anwendung. Dies ergibt sich aus Art. 104 EGInsO. Danach gelten in einem Insolvenzverfahren, das nach dem 1.1.1999 beantragt wird, die Insolvenzordnung und dieses Gesetz auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 1.1.1999 begründet worden sind. Gegen die Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Grundgesetz trifft zur Zulässigkeit der Rückwirkung belastender Gesetze (Rechtsnormen) keine ausdrückliche Regelung. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist die echte Rückwirkung, von der auszugehen ist, wenn ein Gesetz vor seiner Verkündung bereits abgeschlossene Rechtsbeziehungen nachträglich veränderten Bedingungen unterwirft (BVerfGE 122, 374, 394 [BVerfG 18.02.2009 – 1 BvR 3076/08]), nach dem Rechtsstaatsprinzip im Interesse des Vertrauensschutzes nachteilig Betroffener grundsätzlich verboten (BVerfG 13, 261, 271; 114, 258, 300). Dagegen ist eine unechte Rückwirkung grundsätzlich nicht unzulässig, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Eine unechte Rückwirkung ist anzunehmen, wenn das Gesetz für noch andauernde Tatbestände, insbesondere Rechtsverhältnisse, mit Wirkung (nur) für die Zukunft erstmalig oder veränderte Rechtsfolgen vorsieht (BVerfGE 77, 370, 377 [BVerfG 20.01.1988 – 2 BvL 23/82]; 78, 249, 283).

Die Regelung des Art. 104 EGInsO ordnet eine solche unechte Rückwirkung an. Sie knüpft an aus der Vergangenheit herrührende, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte an. Änderungen eines in der Vergangenheit begründeten und noch bestehenden Rechtsverhältnisse für die Zukunft sind zulässig, wenn die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage überwiegen (BVerfGE 30, 250, 268 [BVerfG 09.03.1971 – 2 BvR 326/69; 2 BvR 327/69; 2 BvR 341/69; 2 BvR 342/69; 2 BvR 343/69; 2 BvR 344/69; 2 BvR 345/69]; 48, 403, 416). Etwas anderes gilt nur, wenn eine vom Gesetz betroffene Rechtsposition eines Privatrechtssubjekts nachträglich im ganzen entwertet würde (BVerfGE 50, 386 (394) [BVerfG 13.03.1979 – 2 BvR 72/76] m.w.N.). Davon ist bei der Regelung des Art. 104 EGInsO nicht auszugehen. Tatsächlich ist und war es zur Verwirklichung der Ziele der Reform des Insolvenzrechts erforderlich, Rechtspositionen, die bei Inkrafttreten der InsO am 1.1.1999 bereits bestanden, den Einschränkungen der Insolvenzordnung zu unterwerfen. Würden Forderungen, die bereits vor dem 1.1.1999...

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