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AG Kiel Urteil vom 15.09.2010 - 118 C 175/10

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rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert wird auf unter 300,00 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung über die Erfüllung der Wartungsverpflichtung für Rauchmelder aus § 49 Abs. 4 LBO SH.

Die Parteien sind die Wohnungseigentümer der Liegenschaft W Straße 166 in K.

In der Eigentümerversammlung vom 19.4.2010 beschloss die Gemeinschaft bei zwei Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen und im Übrigen mit Zustimmung folgendes:

„Ab 2011 werden die in den Wohnungen vorgeschriebenen Rauchmelder einer jährlichen Funktionswartung durch die Gemeinschaft unterzogen. Die Kosten betragen max. 7,00 EUR je Rauchmelder und werden im Verhältnis der MEA umgelegt” (zum weiteren Inhalt wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung K 1 Bl. 4-6 d.A. verwiesen).

Der Kläger stimmte gegen den Antrag. Die in den Wohnungen vorhandenen Rauchmelder wurden zum Teil durch die Eigentümer selbst eingebracht.

Der Kläger meint, dass die Gemeinschaft nicht die Beschlusskompetenz habe, um die Wartung der Rauchmelder sicherzustellen. Dies obliege vielmehr dem einzelnen Wohnungseigentümer. Es entspreche zudem nicht der ordnungemäßen Verwaltung, dass bei Beschlussfassung der Wohnungseigentümer keine weiteren Angebote für einen Wartungsvertrag vorlagen.

Der Kläger beantragt,

der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 19.4.2010 zu TOP 8 wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Eigentümergemeinschaft berechtigt sei, die Funktionsprüfung durchführen zu lassen, da die Rauchmelder im Gemeinschaftseigentum stünden.

Auch ist man der Auffassung, dass Beschlussfassung auch im Übrigen wirksam sei. Es sei mitgeteilt worden, dass man zunächst die Gesamtzahl der Rauchmelder auch in weiteren WEG ermitteln wolle. Erst nach Durchführung sämtlicher Versammlungen stünde fest, welche Anzahl von Rauchmeldern zu warten sei. Es solle dann eine Vergabe an den preisgünstigsten Anbieter erfolgen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

I. Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 19.4.2010 zu TOP 8 ist mit der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft zustande gekommen und entspricht zudem den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung.

1. Die Beautragung einer Wartungsfirma durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 49 Abs. 4 S. 4 LBO SH wird über § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG der Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zugewiesen.

Nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG ist Bestandteil einer ordnungemäßen Verwaltung die ordnungemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Rauchwarnmelder sind nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 WEG jedenfalls dann Gemeinschaftseigentum, wenn sie, – wie vorliegend – aufgrund öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (s. Armbrüster, in: Bärmann, 11. Aufl., § 5 Rn. 59 mN, vgl. auch Vandenhouten, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, 9. Aufl., § 5 Rn. 26 mN). Nach dieser Vorschrift gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum Teile des Gebäudes die für dessen Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Die vom Kläger und im Übrigen eingebrachten Rauchwarnmelder dienen dem Bestand und der Sicherheit des gesamten Gebäudes und sind nach § 49 LBO SH gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben. Auch wenn vorrangiges Ziel des Gesetzgebers der Schutz von Menschenleben gewesen sein dürfte, dient die Pflicht zur Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern zumindest auch dem Brandschutz und somit dem Schutz des Gebäudes insgesamt (vgl. Schmidt/Breihold/Riecke ZMR 2008, 341, 343; AG Rendsburg ZMR 2009, 239 f.).

Die Wartung der Rauchwarnmelder stellt eine Instandhaltungsmaßnahme i.d.S. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG dar. Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bedeutet, die Erhaltung des bestehenden Zustands, wobei auch pflegende oder vorsorgende Maßnahmen erfasst sind (s. nur: Bassenge, in: Palandt, 69 Aufl., § 21 WEG Rn. 14 mN). Auch die Umlage der Kosten der Wartung der Rauchwarnmelder kann nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 WEG auf die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen.

Dem steht auch nicht die Vorschrift des § 49 Abs. 4 S. 4 LBO SH entgegen, da die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nicht der Regelung der Kompetenzverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft dient, sondern allein die baupolizeiliche Verpflichtung regelt.

Nach § 49 Abs. 4 S. 4...

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Rauchmelder sind Gemeinschaftseigentum
Rauchmelder sind Gemeinschaftseigentum

  Leitsatz Rauchwarnmelder sind jedenfalls dann Gemeinschaftseigentum, wenn sie – wie vorliegend – aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind Wartung der Rauchwarnmelder als gemeinschaftliche Instandhaltungsmaßnahme ...

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