Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

AG Kerpen Beschluss vom 28.11.2003 - 15 II 54/03

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tenor

Der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 17.7.2003 wird zu TOP 4 für ungültig erklärt, soweit damit der Verwalterin Entlastung erteilt wurde. Weiter wird der Beschluß zu TOP 7 für ungültig erklärt.

Im übrigen wird der Anfechtungsantrag zurückgewiesen.

Die Verfahrenskosten werden den Wohnungseigentümern nach ihren Miteigentumsanteilen auferlegt. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

 

Gründe

Der Antragsteller und die Antragsgegner bilden die WEG M in L, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Unter dem 4.4.2000 faßten die Wohnungseigentümer mehrheitlich unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) „Sonstiges” folgenden Beschluß (vgl. Bl. 24 GA):

„Die anwesenden Eigentümer beschließen einstimmig, daß ab sofort jede Eigentümerversammlung beschlußfähig ist, wenn die einwöchige Einladungsfrist eingehalten wurde, dies ohne Rücksicht auf anwesende oder durch Vollmacht vertretene Miteigentumsanteile.”

Zu der Eigentümerversammlung vom 17.7.2003 wurde unter dem 4.7.2003 eingeladen (vgl. Bl. 15 GA).

Die Einladung erfolgte dabei unter anderem an Herrn T als Zwangsverwalter für die Wohnung, welche im Eigentum von Herrn S stand. Termin zur Zwangsversteigerung stand dabei am 9.7.2003 an. Durch Einsichtnahme in das Grundbuch wurde festgestellt, daß Herr C am 16.7.2003 durch Zuschlag Eigentümer des zunächst Herrn S zustehenden Miteigentumsanteils (verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 20) wurde.

Auf der Eigentümerversammlung waren nach der Zählung der Verwaltung zunächst 2.619, später 3.397/10.000stel Miteigentumsanteile (MEA) anwesend bzw. vertreten.

Der Antragsteller ficht alle auf der Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse an und trägt dazu im wesentlichen vor, daß die Versammlung nicht beschlußfähig gewesen sei. Weiter meint er, daß die Anfechtung deshalb begründet sei, weil möglicherweise ein Nichtwohnungseigentümer (bzgl. der Wohnung S)eingeladen worden sei.

Er beantragt,

alle auf der Eigentümerversammlung vom 17.7.2003 gefaßten Beschlüsse für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag ist nur zum Teil begründet.

Die Beschlüsse sind nicht schon deshalb samt und sonders aufzuheben, weil die Eigentümerversammlung beschlußunfähig gewesen wäre.

Gemäß § 25 Abs. 3 WEG kommt es für die Beschlußfähigkeit einer Eigentümerversammlung grundsätzlich darauf an, ob die erschienenen Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der MEA vertreten. Gemessen daran wäre nicht von einer Beschlußfähigkeit auszugehen.

Allerdings ist in der Rechtsprechung und der Literatur unstrittig, daß die Vorschrift des § 25 Abs. 3 WEG nicht zwingend ist. Durch eine Vereinbarung, die insbesondere in der Teilungserklärung (bzw. Gemeinschaftsordnung) enthalten sein kann, kann eine von § 25 Abs. 3 WEG abweichende Regelung getroffen werden. Unstrittig kann die Regelung des § 25 Abs. 3 WEG weiter auch durch einen Beschluß abgeändert werden, wenn eine entsprechende Beschlußkompetenz gegeben ist.

Umstritten ist alleine, ob ein solcher Mehrheitsbeschluß auch dann wirksam gefaßt werden kann, wenn die Teilungserklärung – wie hier – keine Öffnungsklausel enthält. Nach Auffassung des BGH soll ein solcher Beschluß sodann nichtig sein (vgl. Beschluß vom 20.9.2000, ZMR 2000, 771; ebenso Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 25 Rz. 88 m.w. Nachw.).

Diese Auffassung des BGH wird von dem hier zur Entscheidung berufenen Gericht nach wie vor für unzutreffend gehalten (vgl. Beschluß vom 18.7.2002 – 15 II 18/02 = NZM 2002, 989 = NJW-RR 2003, 6 = ZMR 2003, 73). An diesen Ausführungen wird festgehalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen und zur Unterrichtung der Beteiligten über die Rechtsauffassung des Gerichts wird diesem Beschluß eine geschwärzte Abschrift des Beschlusses vom 18.7.2002 in Kopie beigefügt.

Alleine aus dem Fehlen einer sog. „Öffnungsklausel” kann daher nicht geschlossen werden, daß der Beschluß vom 4.4.2000 (zur Beschlußfähigkeit der Gemeinschaft) als nichtig anzusehen wäre.

Weiter ist der Beschluß nicht deshalb nichtig, weil er entgegen § 23 Abs. 2 WEG nicht zureichend angekündigt und er sodann unter „Sonstiges” behandelt und gefaßt wurde. Ein solcher Mangel führt nur zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit eines Beschlusses (vgl. nur Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23 Rz. 88 m.w. Nachw.).

Auch inhaltlich stellt der Beschluß keinen so gravierenden Verstoß gegen die Rechtsordnung dar, als daß seine Nichtigkeit angenommen werden müßte. Dazu ist bereits darauf hingewiesen worden, daß die Regelung in § 25 Abs. 3 WEG abdingbar ist. Insbesondere können die Wohnungseigentümer vereinbaren, daß jede Eigentümerversammlung als beschlußfähig angesehen werden soll (vgl. Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 25 Rz. 84 m.w. Nachw.).

Als Zwischenergebnis ist somit aber festzuhalten, daß der Beschluß der Gemeinschaft, der am 4.4.2000 unter „Sonstiges” gefaßt wurde, nicht als nichtig anzusehen ist. Da er unstreitig nicht angefochten und nicht für unwirksam erklärt wurde,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH-Rechtsprechungsübersicht: BGH-Urteile zum WEG-Recht
Richterhammer 2
Bild: Haufe Online Redaktion

In dieser Übersicht finden Sie die wichtigsten BGH-Urteile und BGH-Beschlüsse aus letzter Zeit zum WEG-Recht, etwa zu den Themen Eigentümerversammlung, Jahresabrechnung, Sonder- und Gemeinschaftseigentum und bauliche Veränderung.


Haufe Shop: Miete und Mieterhöhung
Miete und Mieterhöhung
Bild: Haufe Shop

Hier erfahren Vermieter:innen alles, was sie zum Thema Miete wissen müssen: Festlegung der Miete, Mietzahlung und rechtssichere Durchsetzung von Mieterhöhungen. Die Autorinnen Martina Westner, Astrid Congiu‑Wehle und Katharina Rößler sind Rechtsanwältinnen und Mietrechtsexpertinnen. 


AG Kerpen 15 II 1/04
AG Kerpen 15 II 1/04

  Tenor Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.12.2003 zu TOP 2 (Entlastung des Verwalters für das Jahr 2001), zu TOP 3 (Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2002 und Entlastung der Verwaltung 2002) sowie zu TOP 5 (Sanierung der hinteren beiden ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren