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AG Kaiserslautern Beschluss vom 11.03.2005 - 1 M 3983/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Rechte des absonderungsberechtigten Gläubigers nach der Konkursordnung (KO) und der Insolvenzordnung (InsO)

 

Normenkette

InsO §§ 49-50, 89; ZPO §§ 829, 866 Abs. 1, § 883; ZVG § 155

 

Tenor

Der Erinnerung gegen den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Kaiserslautern vom 09.12.2004 wird stattgeben und der Beschluss aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Mit Antragsschreiben vom 03.12.2004 hat die Gläubigerin den Erlass eines Pfändungs- und Oberweisungsbeschlusses hinsichtlich der Fororunorus Mietvertrag der Schuldnerin gegen die Drittschuldner … begehrt. Die Drittschuldner sind Mieter in der im Eigentum der Schuldnerin stehenden Wohnimmobilien

Dem Pfändungsantrag lag ein Vollstreckungstitel in Form der notariellen Urkunde des Notars … zu Grunde. Bei der Urkunde handelt es sich um eine mit Zwangsvollstreckungsklausel ausgestattete Grundschuldbestellungsurkunde. Hieraus ist die Gläubigerin grundbuchlich gesichert. Mit Beschluss des. Amtsgerichts Kaiserslautern vom 09.12.2004 wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen.

Hiergegen wendet sich die Schuldnerin und Erinnerungsführer. Er trägt vor, die. Zwangsvollstreckung sei gem. § 89 InsO durch Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin unzulässig. Die Gläubigerin betreibe eine Mobiliarvollstreckung, auch wenn sie aus einer Grundschuldbestellurkunde vorgehe.

Die Gläubigerin hält die Vollstreckungsmaß nähme für zulässig. Ihr sei es als aussonderungsberechtigte Gläubigerin weiterhin möglich zwangsweise Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten solange sie aus einem dinglichen Titel vorgehe.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsb...

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