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AG Hildesheim Urteil vom 15.06.2023 - 127 C 10/22

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Tenor

1. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung … vom 08.11.2022 zu TOP 7 und zu TOP 12 werden für unwirksam erklärt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Der Streitwert wird auf 5.197,50 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gültigkeit zweier Beschlüsse einer Eigentümerversammlung. Die Kläger sind Wohnungseigentümer der Wohnung Nummer … und halten einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Wohnungseigentümer von 99/1000.

An dem Mehrfamilienhaus befindet sich ein Anbau, dessen Dach als Dachterrasse ausgewiesen und als Sondernutzungsrecht der Wohnung Nummer … zugeordnet ist. Der Anbau an das Wohnhaus bestand bereits bevor das Eigentum an dem Grundstück gemäß Teilungserklärung vom 23.12.1993 geteilt wurde. Eine Baugenehmigung für den Anbau lag weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig vor. Dieser Umstand ist Anlass eines anderen Verfahrens vor dem Landgericht Hildesheim (Aktz.: 3 O 57/20) zwischen den Klägern und dem ursprünglichen Eigentümer des Grundstückes, der im Übrigen auch weiterhin Miteigentümer ist. Dieses Verfahren ruht derzeit.

Auf der Eigentümerversammlung vom 8.11.2022 wurden unter anderem folgende Beschlüsse gefasst:

„Top 7: Beschluss: Beschlussfassung über die Einholung eines Angebots zur Sanierung der Dachterrasse. Hierbei soll Fa. Chaudry ein Angebot zur Einbringung einer fehlenden Dampfsperre erstellen, gegebenenfalls den Neuaufbau der Dachhaut mit Dampfsperre anbieten. Es werden seitens der Verwal...

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