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AG Heidelberg Beschluss vom 19.03.2021 - 45 C 2/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Sieht die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist die Klage gegen den Verwalter und nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

2. Dies gilt auch für eine Klage auf Nachweis der Verwaltereigenschaft durch öffentlich beglaubigte Urkunde.

3. Inhaber des Anspruchs ist der veräußernde Wohnungseigentümer.

 

Normenkette

WEG § 12 Abs. 1-2, § 9b

 

Tenor

1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 27.800,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger verkaufte seine Eigentumswohnung. Die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung sieht hierfür die Zustimmung des Verwalters vor. Verwalter ist der Beklagte. Dieser erteilte die Zustimmung vor dem Notariat O, wobei er auch das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 26.07.2019 mit seiner Verwalterbestellung öffentlich beglaubigt unterzeichnete. Jedoch kamen die von ihm am 19.10.2020 an die Notarin des Klägers, S, versandten Unterlagen dort mit zerschnittener Siegelschnur an. Außerdem fehlte auf dem Protokoll die Unterschrift eines weiteren Wohnungseigentümers. Einen Verwaltungsbeirat gibt es nicht.

Die Notarin wandte sich Ende Oktober an den Beklagten. Der Kläger ließ die Hausverwaltung × unter der Adresse des Beklagten am 23.11.2020 wegen der fehlenden Zustimmung und des fehlenden Nachweises der Verwalterbestellung mahnen. Am 10.12.2020 erteilte der Beklagte erneut die Zustimmung zur Veräußerung vor der Notarin. Einen Termin am 30.12.2020 vor dem Notariat O für den grundbuchmäßigen Nachweis seiner Bestellung nahm er nicht wahr.

Der Kläger beantragte sodann mit der am 20.01.2021 zugestellten Klage vom 04.01.2021 Folgendes:

Der Beklagte wird als Verwalter d...

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