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AG Hattingen Urteil vom 23.01.2014 - 28 C 30/13

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; den Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 1.200, 00 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Für diese Objekte sind so genannte Untergemeinschaften gebildet worden, die nach den Bestimmungen der Teilungserklärung über bestimmte, nur diese Objekte betreffenden Fragen eigenständig Beschlüsse fassen können.

Der Kläger ist Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 46 dieser Anlage. Der Kläger wendet sich gegen verschiedene Beschlussfassungen der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 9.7.2013. Im Übrigen beantragt der Kläger, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verpflichten, gewisse Beschlüsse zu fassen.

Unter anderem wurde im Einladungsschreiben zu der Versammlung auf ein Schreiben des Klägers vom 7.6.2013 Bezug genommen, das als Anlage beigefügt war. In diesem Schreiben hatte der Kläger um die Aufnahme diverser Tagesordnungspunkte zu Beschlussfassung gebeten. Hinsichtlich eines dieser Punkte (Z. 5) hatte der Verwalter bereits in einem vorangegangenen Verfahren (Amtsgericht Hattingen 28 C 53/12) sich verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt auf die nächste Versammlung aufzunehmen.

Über diesen Punkt wurde zu Tagesordnungspunkt 19 der Versammlung vom 9.7.2013 ein Beschluss dahingehend gefasst, dass der Beschlussantrag des Klägers mehrheitlich abgelehnt wurde. Die übrigen vom Kläger gewünschten Tagesordnungspunkte wurden vom Verwalter unter den Tagesordnungspunkt Nr. 25 Anträge … angesetzt.

Bevor es zu einer Aussprache über diese Pun...

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