Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

AG Hattingen Urteil vom 23.01.2014 - 28 C 30/13

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; den Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 1.200, 00 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Für diese Objekte sind so genannte Untergemeinschaften gebildet worden, die nach den Bestimmungen der Teilungserklärung über bestimmte, nur diese Objekte betreffenden Fragen eigenständig Beschlüsse fassen können.

Der Kläger ist Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 46 dieser Anlage. Der Kläger wendet sich gegen verschiedene Beschlussfassungen der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 9.7.2013. Im Übrigen beantragt der Kläger, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verpflichten, gewisse Beschlüsse zu fassen.

Unter anderem wurde im Einladungsschreiben zu der Versammlung auf ein Schreiben des Klägers vom 7.6.2013 Bezug genommen, das als Anlage beigefügt war. In diesem Schreiben hatte der Kläger um die Aufnahme diverser Tagesordnungspunkte zu Beschlussfassung gebeten. Hinsichtlich eines dieser Punkte (Z. 5) hatte der Verwalter bereits in einem vorangegangenen Verfahren (Amtsgericht Hattingen 28 C 53/12) sich verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt auf die nächste Versammlung aufzunehmen.

Über diesen Punkt wurde zu Tagesordnungspunkt 19 der Versammlung vom 9.7.2013 ein Beschluss dahingehend gefasst, dass der Beschlussantrag des Klägers mehrheitlich abgelehnt wurde. Die übrigen vom Kläger gewünschten Tagesordnungspunkte wurden vom Verwalter unter den Tagesordnungspunkt Nr. 25 Anträge … angesetzt.

Bevor es zu einer Aussprache über diese Punkte kam, wurde auf Antrag einer weiteren Miteigentümerin, den Tagesordnungspunkt 25. ohne Beschlussfassung von der Tagesordnungspunkt abzusetzen, dahin abgestimmt, dass dieser Tagesordnungspunkt von der Beschlussfassung abgesetzt wurde.

Zu Tagesordnungspunkt 24 wurde eine Nutzungsregelung bezüglich der Parkplätze der Gemeinschaft getroffen.

Zu Tagesordnungspunkt 6 wurde eine Regelung zur Aufwandsentschädigung für die Beiräte getroffen.

Der Kläger ist der Auffassung, die mehrheitlich beschlossene Beiratsentschädigung (Tagesordnungspunkt 6) entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die vorgesehene Vergütung für Büromaterial erscheine nicht sachgerecht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beiräte überhaupt Büromaterial verbrauchten.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, die Ablehnung seines Antrages, es zu gestatten, neben der bestehenden Satelliten Empfangsanlage eine weitere Satellitenanlage zu installieren, mit welcher der Empfang von „Hot Bird” möglich sei, (Tagesordnungspunkt 19) entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dementsprechend sei die Wohnungseigentümergemeinschaft dahingehend zu verurteilen, es zu gestatten, eine derartige Satellitenanlage aufzustellen. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Durchführung der Maßnahme, da er nur über diese Anlagenachrichten aus Oberschlesien empfangen könne, nicht aber über das hier installierte System.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, die Stellplatzregelung (Tagesordnungspunkt 24) dahingehend, dass nur angemeldete PKW dort abgestellt werden dürfen, keine PKW-Anhänger, Wohnwagen der et cetera länger als 14 Tage abgestellt werden dürften, entspreche ebenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es habe in der Vergangenheit keine bestimmte Regelung bezüglich der Stellplätze gegeben. Nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen Gebrauchsregelungen, die dem gleichrangigen Nutzungsinteresse der einzelne Wohnungseigentümer nicht mehr Rechnung trügen, sondern vielmehr dazu dienten, einzelne Wohnungseigentümer zu privilegieren oder andere faktisch von der Mitbenutzung auszuschließen. Dies sei hier der Fall, da er einen Wohnwagen auf einem Stellplatz abstellen wolle, der während der Wintermonate abgemeldet sei.

Der Kläger ist im Übrigen der Auffassung, seine Anträge, über die zu Tagesordnungspunkt 25 hätte abgestimmt werden sollen, hätten nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden dürfen. Jeder Wohnungseigentümer aber ein Anspruch darauf, dass in der Eigentümerversammlung über Anträge abgestimmt werde. Die pauschale Weigerung der Mehrheit der Wohnungseigentümer, die Beschlussvorschläge des Klägers zu behandeln, entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Aus diesem Grunde sei der Verwalter auch verpflichtet, eine entsprechende Wohnungseigentümerversammlung durchzuführen und dort über die Anträge des Klägers abstimmen zu lassen.

Der Kläger beantragt,

1. den auf der Eigentümerversammlung vom 9.7.2013 der Wohnungseigentümergemeinschaft …zu Tagesordnungspunkt 6 unter der Nummer Beschluss 9/2013 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären,

2. den auf der Eigentümerversammlung vom 9.7.2013 der Wohnungseigentümergemeinschaft… zu Tagesordnungspunkt 19 unter der Nummer Beschluss 20/2013 gefassten Besch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Eigentümerversammlung: Einladung und Fristenregelungen für die Eigentümerversammlung
Mann sieht sich seine Post am Briefkasten an
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Bei der Einladung zur Eigentümerversammlung ist einiges zu beachten. Fehler bei der Einberufung können zur Anfechtbarkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse führen.


Haufe Shop: Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Bild: Haufe Shop

Die Wertermittlung soll den aktuellen Verkehrswert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks feststellen und ihn so darlegen, dass die einzelnen Schritte und das Ergebnis nachvollziehbar und nachprüfbar sind. Dieses Buch zeigt Ihnen alle notwendigen Schritte, um ein fundiertes Gutachten zu erstellen.


AG Potsdam 31 C 11/20
AG Potsdam 31 C 11/20

  Tenor 1 Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Der Streitwert wird auf 19.411,86 ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren