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AG Hannover Urteil vom 23.03.2021 - 483 C 13214/20

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, nämlich die Beklagte vor der Vollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin bildet mit dem Miteigentümer … die von der Beklagten gemäß Verwaltervertrag vom 11.02.2016 (Bl. 6 d. A.) ab Anfang 2016 verwaltet worden ist.

Für 2017 berechnete die Beklagte für zwölf Monate eine Verwaltervergütung von insgesamt 3.427,20 EUR (Bl. 4 d. A.), für 2018 für den Januar weitere 285,60 EUR (Bl. 5 d. A.).

Unter § 7 Ziffer 5 des Verwaltervertrages (Bl. 8 d. A.) heißt es wie folgt:

„Das eingezahlte Hausgeld ist einmal jährlich insgesamt und auch gegenüber jedem aktuellen Eigentümer einzeln zu abzurechnen. Die Jahresabrechnung gilt als Grundlage für den Wirtschaftsplan des darauf folgenden Jahres.”

Unter § 11 (Bl. 9 d. A.) heißt es wie folgt:

„Bei Beendigung der Verwaltertätigkeit – gleich aus welchem Grunde – hat der Verwalter die Konten der Eigentümergemeinschaft abzurechnen, Rechnung zu legen und alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden und zu einer ordnungsgemäßen Fortführung der Verwaltung notwendigen Unterlagen unverzüglich an den Vorsitzenden des Verwalterbeirates, seinen Stellvertreter oder einen vom Beirat benannten oder der Gemeinschaft beschlossenen Dritten (insbesondere an einen neu bestellten Verwalter) auszuhändigen. Jedoch erstellt der Verwalter nicht mehr die Einzelabrechnungen gegenüber den Eigentümern.”

Die Klägerin begehrt die Erstellung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2017, hilfsweise Rechnungslegung.

Wegen Einzelheiten wird auf den gesamten klägerischen Vortrag verwiesen.

Die ...

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