Tenor
I. Es wird festgestellt, dass durch die ausgehängte Unterschriftensammlung vom 07.06.2015 keine Beschlüsse mit folgenden Inhalten zustande gekommen sind:
- Der Verwalter wird aufgefordert, unverzüglich die Firma A anzuweisen, bei der beauftragten Dämmung an der Eingangsseite Haus 49 Klinker (und nicht Putz) zu verwenden. Behelfsweise wird der Beirat ermächtigt, die Firma A über diesen Beschluss zu unterrichten.
- Weiterhin wird der Verwalter aufgefordert, die Baugenehmigung entsprechend ändern zu lassen.
II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufige vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.700,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage X.
Die Beklagten sind die Wohnungseigentümer.
Die Wohnungseigentumsanlage ist eine Mehrhausanlage, die aus zwei Wohngebäuden, nämlich dem X 1 und dem Haus X 2 besteht.
In § 4 der Teilungserklärung ist bestimmt:
- Für das Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander und für die Verwaltung gelten die §§ 10 bis 29 WEG, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
- …
- Die Anlage besteht aus zwei getrennten Wohnhäusern, die weitestgehend getrennt voneinander zu bewirtschaften und zu verwalten sind. Diese Gemeinschaftsordnung ist daher so auszulegen und anzuwenden, als handele es sich bei den Einheiten A1 bis A 14 (X 1) und den Einheiten B 1 bis B 25 (X 2) jeweils um real geteilte bauliche Anlagen, soweit dies tatsächlich und rechtlich möglich ist. Sie bilden insoweit eigene Untergemeinschaften und stimmen gesondert ab. Nicht betroffen sind von dieser Aufteilung sind säm...