Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die […], […] Hamburg, 2. Obergeschoss rechts vorne, belegene Wohnung nebst Bodenraum geräumt und mit Schlüsseln an den Kläger bis zum 31.12.2023 herauszugeben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 538,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2023 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar hinsichtlich Ziffer 1 des Tenors in Höhe von 5.500 EUR und hinsichtlich Ziffer 2 und 3 in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit hinsichtlich der Vollstreckung aus Ziffer 1 in Höhe von 11.000 EUR und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.274,16 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrte Räumung einer von dem Beklagten bewohnten Wohnung unter der postalischen Adresse […], […] Hamburg.
Der Beklagte ist Mieter der streitgegenständlichen Wohnung, der Kläger ist Vermieter. Die Parteien verbindet ein im Jahr 2004 geschlossener Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung. Der Kläger erwarb das Eigentum an der Wohnung vor einiger Zeit von seinem Vater und führt seitdem das Mietverhältnis mit dem Beklagten fort. Die Nettokaltmiete beträgt 856,18 EUR monatlich.
Seit dem Jahr 2014 vermietete der Beklagte ein Zimmer der Wohnung tageweise an wechselnde Personen unter. Die Untervermietung erfolgte zunächst über einen Zeitraum von sechs Monaten an Fotomodels, die der Beklagte über seine Arbeit als Fotogra...