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AG Hamburg Urteil vom 28.11.1995 - 47 C 1789/95

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Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfugung wird dem Verfügungsbeklagten verboten, in seiner Wohnung im Hause … gegen Heizkörper/oder Heizungsrohre zu schlagen.

Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehendes Verbot ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 10.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Verfügungskläger (im folgenden Kläger genannt) sind Mieter einer Wohnung im 2. Obergeschoß des ….

Der Verfügungsbeklagte (im folgenden Beklagter genannt) ist Vermieter der Kläger und bewohnt die Wohnung unter ihnen.

An 4 Tagen im Monat Oktober 1995 hat der Beklagte teilweise wiederholt und bis zu 7 Minuten an einen Heizkörper bzw. ein Heizungsrohr seiner Wohnung geschlagen, wie sich dies insbesondere aus Seite 2 oben des Protokolles vom 31.10.1995 ergibt.

Die Kläger fühlen sich durch diesen Lärm erheblich gestört, wie sich dies insbesondere aus der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin zu 1) vom 19.10.1995 ergibt.

Die Kläger beantragen

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfugung zurückzuweisen.

Der Beklagte räumt die Störungen ein und tragt vor, aus der Wohnung der Kläger dringe permanent unerträglicher Lärm, insbesondere Kinderlärm, der insbesondere einen Mittagsschlaf unerträglich mache.

Wegen weiterer Einzelheiten der Partei vortrage wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsatze Bezug genommen.

Das Gericht hat den von dem Beklagten sistierten Zeugen S. vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 31.10.1995.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfugung ist zulässig u...

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