Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten zur Unterlassung der Nutzung eines Ausstiegsbauwerks auf dem Dach als weitere Dachterrasse und zur Beseitigung einer Stahltreppe.
Die Beklagte ist Mitglied der Klägerin und Eigentümerin der Wohnung Nr. 12 im Dachgeschoss des Hauses P. Straße …, 22… Hamburg. Zwischen den Parteien gilt die notarielle Teilungserklärung vom 30.05.2002 (Anlage K3) in der – mehrfach geänderten – Fassung vom 15.08.2003 (Anlage K7). Nach Ziff. IV. der Teilungserklärung in der ursprünglichen Fassung „Sondernutzungsrechte”) stand „dem jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 12 (…) das alleinige Sondernutzungsrecht an der in der ANLAGE 4 mit Nr. 12 und schraffierten Dachfläche zu.” Diese Regelung wurde mit notarieller Erklärung vom 20.08.2002 (Anlage K5) unter Ziff. IV. wie folgt geändert. „Dem Sondernutzungsberechtigten gem. Abschnitt IV der Teilungserklärung vom 30. Mai 2002 (…) als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Dachflächen werden erweitert. (…) b) Dem jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 12 steht das alleinige Sondernutzungsrecht an der in der ANLAGE 1 zu dieser Urkunde mit Nr. 12 bezeichneten und schraffierten Dachfläche zu.” Wegen des Inhalts der ANLAGE 1 wird auf Bl. 86 d.A. verwiesen.
In Ziff. XII. der Teilungserklärung „Errichtung von Dachterrassen”) heißt es weiter: „Die jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit (…) Nr. 12 bezeichneten Wohnungseigentumsrechte, denen jeweils ein Sondernutzungsrecht an der Dachfläche gemäß IV (…) dieser Urkunde zusteht, sind berechtigt, auf eigene Kosten Dachterrassen zu errichten und durch Schaffung von direkten Zugängen mit den Räumen des jeweils darunterliegenden Sondereigentums zu verbinden. (…)”
Auf dem Dach des Hauses P. Straße …- oberhalb der Wohnung Nr. 12 und mit dieser verbunden – befindet sich ein sog. Ausstiegsbauwerk, also ein überdachter und mit (verglasten) Seitenwänden versehener Raumkörper. Dessen Dach ist seitlich mit einem umlaufenden Geländer versehen mit Ausnahme einer Aussparung, die den Zutritt dorthin ermöglicht und zu dem – auf dem Hausdach stehend und mit etwa 45° angewinkelt – eine Treppe mit mehreren Stufen und Handlauf führt; verlegte Holzbohlen ermöglichen dort einen Aufenthalt. Vormals erfolgte der Zutritt nach oben durch eine senkrechte Feuerleiter. Nach dem – teilweise streitigen – Vortrag der Parteien befanden und/oder befinden sich auf dem Dach des Bauwerks – jedenfalls zeitweise – ein farbiger Sichtschutz für das Geländer, ein Außen- bzw. Grillkamin, ein Whirlpool, Mobiliar in Form von Sitzmöbeln sowie einer Kiste „Gartenbox”), ein Sonnenschirm, eine Satellitenschüssel etc. Wegen der Örtlichkeiten wird verwiesen auf die Lichtbilder gemäß Anlagen K10, K12, K14 ff.
Die Errichtung des sog. Ausstiegsbauwerks war vom Bezirksamt Hamburg-Nord mit Bescheid vom 09.03.2005 genehmigt worden. Erstmals Ende 2007 beantragte die Beklagte die „Errichtung einer Dachterrasse” auf dem Ausstiegsbauwerk im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Anlage K8). Nach einer Besichtigung der Örtlichkeiten (vgl. Anlage K10) erteilte das Fachamt für Bauprüfung des Bezirksamtes der Beklagten unter dem 08.07.2008 einen ablehnenden Bescheid (Anlage K11). Mit weiterem – bisher nicht vollzogenem – Bescheid vom 22.04.2013 (Anlage K13) wurde die Beklagte aufgefordert, die Dachterrasse auf dem Ausstiegsbauwerk zu beseitigen. Gegen diesen Bescheid hat die Beklagte Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden ist.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.02.2021 (Anlage K17) wurde die Beklagte – erfolglos – aufgefordert, die Nutzung der Dachterrasse zu unterlassen und die angewinkelte Treppe zu entfernen. In der Eigentümerversammlung vom 22.06.2021 (s. Protokoll, Anlage K1) wurde zu TOP 3 mehrheitlich beschlossen, die Beklagte gerichtlich auf Unterlassung wegen der Nutzung der Dachterrasse auf dem Ausstiegsbauwerk sowie auf Beseitigung der Treppe in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin macht geltend, dass das Dach des Ausstiegsbauwerks ursprünglich (2008) nur mit dem (Absturz-)Gitter versehen gewesen sei, zu dem eine – senkrechte – Feuerleiter geführt habe; das Dach habe für Wartungsarbeiten betreten werden können, irgendwelche Einbauten oder Einrichtungen seien dort aber nicht vorhanden gewesen. Spätestens im Oktober 2012 habe die Beklagte die Feuerleiter dann aber durch eine „komfortable” Treppe, wie sie auch jetzt noch vorhanden sei und die mit dem Boden fest verbunden worden sei, ersetzt, um auf dem Ausstiegsbauwerk eine Dachterrasse errichten und diese als solche nutzen zu können. Diese Nutzung sei unzulässig. Da...