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AG Hamburg Urteil vom 17.09.2021 - 40b C 42/21

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die hofseitig hinter der vom Kläger bewohnten Wohnung […] Hamburg, Erdgeschoss links, belegene und von der Wohnung aus zugängliche Terrasse sowie die diese umgebenden Beetabgrenzungen handwerksgerecht in einer Weise wiederherzustellen, dass die Terrasse eine ebene Fläche aufweist und ihre Nutzbarkeit ohne wesentliche Störungen oder Gefährdungen gewährleistet ist.

2. Es wird festgestellt, dass die im Tenor zu 1. benannte Terrasse als Teil der Mietsache zu der mit Mietvertrag vom 1. Januar 1974 von der Beklagten an den Kläger vermieteten Wohnung gehört.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 781,91 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zugehörigkeit einer Terrasse zu einer vermieteten Wohnung sowie um die Instandsetzung der Terrasse.

Die Beklagte ist Vermieterin, der Kläger seit dem Auszug seiner früheren Mitmieterin alleiniger Mieter einer Wohnung im […] Hamburg (Erdgeschoss links). Die vereinbarte Bruttomiete betrug zuletzt 757,97 EUR monatlich. Für weitere Einzelheiten des Mietvertrags wird auf die Anlage K 1, Bl. 5 ff. d. A., verwiesen. Die Beklagte trat im Jahr 1997 durch Eigentumserwerb an der Immobilie in den Mietvertrag ein.

An die im Erdgeschoss belegene Wohnung ist eine Terrasse angeschlossen, welche sich in gefangener Lage befindet und nur über eine Terrassentür aus der Wohnung des Klägers erreichbar ist. Die Terrasse ist mit ca. 50 × 50 cm großen Betonp...

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