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AG Hamburg Urteil vom 17.01.2025 - 980b C 24/24 WEG

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines Beschlusses einer Eigentümerversammlung.

Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten, die aus 66 Einheiten besteht und seit 2009 über einen sog. Signallieferungsvertrag mit der Fa. W. GmbH zwecks Empfangs von Kabelfernsehen für alle Eigentumseinheiten verbunden war. Bislang fielen dafür für die beiden Wohnungen der Klägerin (Verteilung nach Einheiten) jeweils 65,12 EUR p.a. bzw. 4.297,72 EUR p.a. für die gesamte Gemeinschaft an (Anl. K4). Im Protokoll der Versammlung vom 29.05.2024 (Anl. K4) heißt es zu TOP 9:

„TOP 9

Diskussion und Beschlussfassung zum Kabelfernsehen. Nachdem die Kosten für das Kabelfernsehen den Status des Nebenkostenprivilegs zum 30. Juni 2024 verlieren, dürfen diese Kosten ab 1.7.2024 nicht mehr an die Mieter weitergereicht werden.

Herr R. teilt mit, dass der Beschluss 9b der Änderung des Telekommunikationsgesetzes, das eine Liberalisierung der Fernsehversorgung vorsieht, eigentlich zuwiderläuft. Gerichtsentscheide über die Frage, ob der Beschluss im Rahmen der Vertragsfreiheit einer rechtsfähigen Eigentümergemeinschaft möglich, oder der anfechtbar ist, liegen noch nicht vor.

Eine Vorabfrage ergibt eine Mehrheit für die Variante 9b.

TOP 9a

Kündigung des Signallieferungsvertrages mit W. als Sammelvertrag mit der ganzen Gemeinschaft. Eigentümer oder Mieter, die weiterhin Kabelfernsehen über W. beziehen ...

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