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AG Hamburg Urteil vom 10.10.2022 - 11 C 106/22

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Tenor

I. Der Beschluss der Eigentümerversammlung v. 1.6.2022 zu Tagesordnungspunkt 2.1 wird für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung v. Seiten der Klägerseite durch Sicherheirtsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die klägerseite nicht zuvor Sicherheiten in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf insgesamt EUR 1.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind gemeinsam und zu je 50 % Wohnungseigentümer der Einheit Nr.3 der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Beklagte gern. Teilungserklärung v. 20.7.2006 (Anl. K K1) nebst Änderung v. 17.1.2007 (Ahl. K 2) bildet. In der Eigentümerversammlung v. 1.6.2022 fassten die Eigentümer knapp mehrheitlich zu TOP 2.1 den als angenommen verkündeten Beschluss „Der Verteilerschlüssel soll zukünftig nach Wohneinheiten geändert werden.” (Anl. K 3 – Protokoll). Die Kläger wenden sich gegen diesen Beschluss.

Sie tragen vor:

Der Beschluss sei unbestimmt und hinsichtlich der Beschlusskompetenz weder aus Teilungserklärung (folgend: TE) noch aus § 16 Abs.2 WEG gedeckt. Es sei unklar, welche Verteilerschlüssel, derer es in der TE mehere gebe, geändert werden solle.

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der Eigentümerversammlung v. 1.6.2022 zu TOP 2.1 für, … ungültig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert:

Eine generelle Änderung des Verteilerschlüssel für alle denkbaren Kostenarten sei möglich und v.d. Beschlusskompetenz gedeckt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und ihre Terminerklärungen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gem. § 44 Abs.1 S.1 WEG zul...

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