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AG Hamburg Urteil vom 09.01.2025 - 21 C 344/24

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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin die Wohnung …. einschließlich Nebengelassen (…) geräumt herauszugeben.

2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.05.2025 bewilligt.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.303,70 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 8.609,40 EUR leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.609,40 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Räumung und Herausgabe der von den Beklagten bewohnten Wohnung infolge einer verhaltensbedingten Kündigung.

Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft. Die Beklagte, 79 Jahre alt, ist die seit dem 07.01.2020 von dem Betreuer betreute Bewohnerin der näherbezeichneten Wohnung in dem Altbau in der …. Der Beklagte zu 2) ist der erwachsene Sohn der Beklagte zu 1), der ebenfalls in der Wohnung wohnt.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) schlössen im Jahr 2005 einen Dauemutzungsvertrag über die 116 qm große Wohnung (Anlage K 1), für die zuletzt eine Nettokaltmiete von 717,45 EUR anfiel.

Seit 2022 wurde die Beklagtenseite, auch zu Händen des Betreuers, auf von der Klägerin als störend beschriebenes Wohnverhalten der Beklagten vor allem zur Nachtzeit hingewiesen. Auf ein Schreiben vom 27.09.2022 und 10.03.2023 folgte ein weiteres Aufforderungsschreiben zur Einhaltung der Ruhe vom 06.04.2023 (Anlage K 3). Auf den Inhalt der Anlage wird Bezug genommen. Es wurden mietrechtliche Schritte angedroht.

Aufgrund fortsetzender lärmverursachender Verhaltensweisen zu Abend- und Nachtzeiten wie Baden, Duschen, Staubsaugen, Waschmaschine betätigen, lautes St...

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