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AG Hamburg Urteil vom 08.11.1982 - 45 C 348/82

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Tenor

Es wird festgestellt, daß der Kläger berechtigt ist, die von ihm für die Wohnung … zu entrichtende Miete ab 1. Juni 1981 um monatlich DM 109,87 mindern kann. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 1.310,24 nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juli 1982 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit die Beklagten zur Zahlung und zur Tragung von Kosten verurteilt worden sind.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.000,– abzuwenden;

sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Mieter der Beklagten hinsichtlich einer Wohnung im Hause …

Der Kläger hat vorgebracht:

Seit mehreren Jahren sei die Wohnung mit Mängeln behaftet, die ihre Gebrauchstauglichkeit ganz erheblich einschränkten. Die Beklagten ließen die Mängel trotz mehrfacher Aufforderung nicht nur nicht beheben, sie hätten ihm, dem Kläger, durch ihre Anwälte sogar einstweilige Verfügungen eingedroht, wenn er seine Absicht verwirklichen würde, im Wege der Ersatzvornahme die schwerwiegensten Mängel beheben zu lassen.

Seit dem Wirksamwerden einer Erhöhung der Grundmiete ab 1.6.1981 auf DM 444,83 monatlich sei er, der Kläger, nicht mehr gewillt, sich alles gefallen zu lassen.

Schließlich hätten die Beklagten Ende Januar 1982 ein erneutes Mieterhöhungsverlangen gestellt, dabei hätten sie die bestehenden, ganz erheblichen Mängel in Abrede genommen.

Mit Schreiben vom 27.11.1981 habe er eine Mietminderung ab 1.6.1982 angekündigt. Zur Vermeidung seiner Beweisnot habe er sich veranlaßt gesehen, einen Gutachter mit der Feststellung der Mängel und der Höhe des Minderungsanspruches zu beauftragen. D...

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