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AG Hamburg Urteil vom 01.12.2023 - 980b C 31/22 WEG

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Rechtskräftig

Nachgehend

LG Hamburg (Urteil vom 26.06.2024; Aktenzeichen 318 S 51/23)

Tenor

1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 24.11.2022 zu TOP 7 für ungültig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 29% und die Beklagte zu 71%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gültigkeit mehrerer Beschlüsse einer Eigentümerversammlung.

Die Klägerin ist eine von 14 Mitgliedern der Beklagten. Es gilt die Teilungserklärung von 1969 (Anlage B1). Mit Schreiben vom 02.11.2022 lud die ab 01.01.2022 bestellte Verwaltung der Beklagten zur Eigentümerversammlung am 08.12.2022 in ihren Räumlichkeiten in Norderstedt, beginnend ab 17:00 Uhr. Dieser Versammlungsort ist von der Belegenheit der Beklagten aus mit dem PKW in etwa 30 Minuten zu erreichen (Entfernung ca. 14 km), mit dem ÖPNV in ca. 50 Minuten. Dem Einladungsschreiben lag das Angebot der Fa. Al. GmbH vom 28.07.2022 (AN220922) über 19.519,71 EUR brutto betreffend den Austausch von Fenstern (vgl. Anlage B2) bei. Auf der Versammlung, die um 17:03 Uhr begann, wurden ausweislich des Protokolls (siehe Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.05.2023) u.a. folgende Beschlüsse gefasst:

„Zu TOP 2b – Genehmigung der Gesamt-, Einzel- und Heizkostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2021

Die Verwaltung berichtet, dass sie kurz vor der Eigentümerversammlung darauf hingewiesen wurde, dass die Abrechnung in mehreren Punkten falsch sei. Dieses konnte bis zur E...

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