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AG Hamburg-Blankenese Urteil vom 04.01.2005 - 517 C 148/03

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung einer Wohnung nach vorangegangener Kündigung.

Die Parteien sind durch einen Mietvertrag über eine Wohnung in der … Hamburg miteinander verbunden.

Das Mietverhältnis ist seit Jahren durch diverse Streitigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien erheblich belastet.

Mit Kündigungsschreiben vom 28.08.03 hat die Klägerin die außerordentliche fristlose und hilfsweise zugleich die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen.

Ihre Kündigung hat die Klägerin mit

angeblich aggressiven Verhalten der Beklagten (1.),

dem Minderungsverhalten der Beklagten (2.),

angeblichen Verzögerungen bei der Mängelbeseitigung durch die Beklagten (3.),

eine angebliche Sachbeschädigung durch die Beklagten zu Lasten der Klägerin (4.) und die Ankündigung der Beklagten, die Betriebskostenvorauszahlungen hinsichtlich des Hausmeisteranteils eigenmächtig herabzusetzen (5.)

begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Kündigung wird auf Anlage K 1, Bl. 10 der Akte Bezug genommen.

1. Hinsichtlich des Vorwurfes des aggressiven Verhaltens ist unstreitig, dass es anlässlich einer Mängelanzeige der Beklagten zu einer gemeinsamen Wohnungsbesichtigung kam, an welcher die Klägerin, die Zeugen … und die Beklagten teilnahmen.

Gegenstand der Mangelanzeige war ein Fleck im Bereich des Esszimmerfensters, von welchem die Beklagten behaupteten, es handele sich um einen Schimmelfle...

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