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AG Hamburg Beschluss vom 09.07.2021 - 980b C 36/20 WEG

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Tenor

1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 500,00 EUR.

 

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach Maßgabe von § 91a ZPO noch über die Kosten zu entscheiden. Im Streitfall entspricht es nach unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Sie wäre bei streitigem Fortgang des Rechtsstreits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterlegen gewesen. Die Klage vom 17.11.2020 – gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagtem, das Betreten ihrer (jeweils bewohnten) Wohnungen Nr. 7 und Nr. 11 im Hause I.straße …, 22… Hamburg, durch einen Mitarbeiter der Verwaltung zusammen mit Mitarbeitern der Heizungsablesefirma zu dulden und diesen Personen den Zugang zu den Wohnungen zu verschaffen, damit dort festgestellt werden kann, ob die dort an den jeweiligen Heizkörpern montierten funkbasierten Heizkostenverteiler ordnungsgemäß montiert sind und korrekt die Heizleistung erfassen – war zulässig und begründet. Dem liegt folgendes zugrunde:

1. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Beheizung der beiden – von der Beklagten und ihrer Schwester genutzten – Wohnungen über Fernwärme erfolge und die Kosten in der Gemeinschaft zu 30% nach Fläche (hier: jeweils 66 m², verteilt auf drei Zimmer) und zu 70% nach Verbrauch erfolge. Im Jahr 2017 seien für die Ermittlung der Heizkosten funkbasierte Heizkostenverteiler installiert worden, im Jahr 2018 seien aber Fehler bei der Erfassung der Verbräuche festgestellt worden, weswegen eine Ablesung durch einen Mitarbeiter der Heizungsablesefirma notwendig geworden sei. Diese habe ergeben, dass in Wohnung Nr. 11 bei drei und bei Wohnung Nr. 7 bei vier von j...

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